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Altenhilfe

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Seelisch behinderte Menschen

Seelische Behinderungen sind gegenüber anderen Behinderungsarten schwerer zu definieren. Sie sind in menschlichen Lebenssituationen eingebunden und medizinisch nicht zu messen. Es sind subjektive Phänomene im Bereich des Denkens, des Fühlens, des Handelns, des Wahrnehmens oder der Orientierung, für die es keine genau definierte Norm oder Einstufung gibt.

Die Ursachen von vielen seelischen Krankheiten sind zudem nicht bekannt. Eine Diagnostik im klinischen Bereich kann sich deshalb nur an der Beschreibung des Zustandsbildes und dem Verlauf der Erkrankung orientieren.
Die seelischen Erkrankungen können in verschiedenen Formen auftreten. Oftmals sind die Übergänge fließend und schwer abgrenzbar, wobei jedoch im Wesentlichen zwischen zwei grundlegenden Krankheitsbildern unterschieden wird: Es handelt sich hierbei um Neurosen und Psychosen.

Dies hat der Gesetzgeber in § 3 Eingliederungshilfeverordnung aufgegriffen und folgende Erkrankungen aufgeführt, die in ihrer Schwere zu einer seelischen Behinderung führen können:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen,
  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
  • Suchtkrankheiten,
  • Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Weitere seelische Erkrankungen, wie bspw. Essstörungen als besondere Verhaltensauffälligkeit oder Autismus als eine tief greifende Entwicklungsstörung sind ebenfalls an dieser Stelle zu nennen, bislang jedoch nicht in den Gesetzestext aufgenommen.

Wenig verbreitet ist, dass grundsätzlich auch Suchterkrankungen zur Gruppe der seelischen Störungen gehören.

Hierbei ist jedoch eine genaue Klassifizierung des Schweregrades der Abhängigkeit durchzuführen.

Im Allgemeinen gehören zu den stoffgebundenen Suchtkrankheiten:

  • Störungen durch Alkohol,
  • Störungen durch Cannabinoide in Verbindung mit einer Psychose, oft aus dem schizophrenen Formenkreis,
  • Störungen durch Sedativa oder Hypnotika,
  • Störungen durch multiplen Substanzgebrauch.

Alle hier genannten seelischen Störungen oder Krankheiten führen jedoch nur dann zu einer wesentlichen seelischen Behinderung und damit zu einem möglichen Anspruch auf Fürsorgeleistungen, wenn sie eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben.

Anhaltspunkte dieser Beurteilung können insbesondere bei seelischen Störungen auch Brüche im Lebenslauf geben (Leistungsknick, kein Erreichen eines Schulabschlusses trotz entsprechender Begabung, misslungene berufliche Integration, Verlust sozialer Bezüge in Partnerschaft, Familie und Freundeskreis, Frühverrentung, lange stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie).

Doch auch hier sind wiederum die Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen und ein Anspruch auf Leistungen leitet sich generell nicht ab. Es empfiehlt sich im Einzelfall den zuständigen Rehabilitationsträger zur Beratung aufzusuchen.