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Förderung von Betreuungsangeboten

(amtlich: Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe (§§ 45c und d Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
 
Wenn Helfer und Helferinnen unter fachlicher Anleitung die Betreuung, Beschäftigung und Beaufsichtigung pflegebedürftiger Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (einschließlich der sog. Pflegestufe 0) übernehmen oder pflegende Angehörige beraten oder entlasten, so spricht man von einem niedrigschwelligen Betreuungsangebot.

Damit insbesondere demenzkranke Pflegebedürftige besser betreut und versorgt und dadurch pflegende Angehörige entlastet werden können, soll der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gefördert werden.

Daneben gibt es Betreuungsangebote von Gruppen ehrenamtlich Tätiger oder von Selbsthilfeorganisationen, die sich die Betreuung oder Unterstützung von Pflegebedürftigen und / oder deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 

Die Förderung erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind.

Die Zuwendung setzt sich zusammen aus Mitteln der Pflegeversicherung (50 Prozent), des Freistaates Sachsen (35 Prozent) sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte (15 Prozent).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsKomSozVG i. V. m. §§ 4, 7 und 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten (BAVO) ist der Kommunale Sozialverband Sachsen zu¬stän¬dig für die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie für die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Selbsthilfegruppen im Freistaat Sachsen.

Voraussetzungen für die Förderung 

Anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote
Als grundsätzlich förderfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht

  • Betreuungsgruppen für Demenzkranke
  • HelferInnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
  • die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige sowie Familienentlastende Dienste.

Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe
Gefördert werden kann auch der Auf- und Ausbau

  • von Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben und
  • von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.

Unterlagen

  • Antragsformular mit dem grundsätzlichen Einvernehmen des Landkreises / der Kreisfreien Stadt
  • Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes, aus dem ersichtlich ist, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist.

Antragsfrist

Die Anträge auf (ganzjährige) Förderung nach den §§ 45 c und d SGB XI für das Jahr 2012 sind bis zum 30.09.2011 (Posteingang) vollständig, das heißt mit dem Nachweis des grundsätzlichem Einvernehmens des zuständigen Landkreises / der Kreisfreien Stadt beim Kommunalem Sozialverband Sachsen einzureichen.

Downloads

iconBetreuungsangeboteverordnung der Sächsischen Staatsregierung (23.04 kB)
iconZuwendungsantrag für die Fördrung von Betreuungsangeboten (147.39 kB)