Standort und Schriftgrösse

Schriftgrösse: Grösser| Kleiner| zurücksetzen
Altenhilfe

Inhalt dieser Seite

Hilfe zur Pflege

Das Gesetz über die Leistungen der Pflegeversicherung ist zum 01.01.1995 zunächst mit den Leistungen der häuslichen Pflege, später ergänzt um die Leistungen der stationären Pflege zur Entlastung des Leistungssystems der Sozialhilfe in Kraft getreten.

Dieses Beitragsfinanzierte System gewährt auf Antrag bei entsprechender Vorversicherungszeit und Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Deckung der Pflegesachleistung in fester Höhe.
Anspruch hat jeder, der pflegebedürftig ist, d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung regelmäßig Hilfen in der Bewältigung des Alltages benötigt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsbedarf täglich in den verschiedenen lebenspraktischen Bereichen und auf Dauer, d.h. für mindestens 6 Monate besteht.
Ausschlaggebend für die Höhe der zu erhaltenden Leistungen ist die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe.
Diese Zuordnung erfolgt auf Antrag durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Unterschieden wird weiterhin nach der Intensität der Pflegebedürftigkeit bzw. dem Wohnumfeld.
Zum einen existieren Pflegesachleistungen bzw. Pflegegeld. Diese dienen dazu, die gewünschte und geförderte häusliche Pflege aufrecht zu erhalten.
Ähnlich wie im Sozialhilferecht ist im Elften Sozialgesetzbuch bestimmt, dass häusliche Pflege Vorrang vor stationärer Pflege besitzt.
Je nach Intensität der Pflege werden von den Pflegekassen ambulante Pflegedienste finanziert. Der Berechtigte hat jedoch auch die Wahl, statt dieser Pflegesachleistung ein Pflegegeld in Anspruch zu nehmen und bspw. Bekannte oder Familienangehörige mit der persönlichen Pflege zu betrauen.
Ein weiterer Teilbereich der Hilfe zur Pflege wird über die Verhinderungspflege abgedeckt. Diese dient im Rahmen häuslicher Pflege zum Ausgleich persönlicher Ausfallgründe der Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit etc. Diese Leistung ist auf eine Höchstdauer der Inanspruchnahme von 4 Wochen begrenzt.
Sofern die Pflegebedürftigkeit lediglich für eine Übergangszeit oder in Krisensituationen erforderlich sein sollte, besteht ebenfalls für die Dauer von maximal 4 Wochen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege.

Erst wenn eine häusliche Versorgung nicht möglich ist, greifen die Leistungen der vollstationären Pflege in einer Einrichtung. Dort finanziert die Pflegekasse je nach Stufenzugehörigkeit einen Festbetrag. Der Restbetrag, ist wie bei allen anderen Leistungen auch, durch den Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens abzudecken.

Reicht dies nicht aus, kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht zu einer Leistungserbringung durch die Pflegekasse ausreichen.

Im Zweifelsfall sollte eine Beratung durch die Sozialverwaltung in Anspruch genommen werden.

 


Hannelore M., 59 Jahre alt, verheiratet, liegt seit dem 22.11.2000 in folge eines septischen Schocks mit Herzkreislaufstillstand im Wachkoma. Nach längerem Krankenhausaufenthalt wurde sie in ein Pflegeheim in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Wohnung aufgenommen. Die Pflegekasse hatte Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 festgestellt. Der Ehemann konnte den erforderlichen hohen Pflegeaufwand in der eigenen Wohnung nicht erbringen. Er regelt als Betreuer die Angelegenheiten für seine Ehefrau. Das Ehepaar zahlt die von der Pflegekasse nicht gedeckten Heimkosten aus seinem Einkommen und Vermögen. Wenn das Ehepaar die Kosten für den Pflegeheimplatz von Hannelore M. nicht mehr aufbringen kann, wendet sich der Ehemann an den KSV Sachsen.