Leistungen der Grundsicherung
Die Leistungen der Grundsicherung wurden im Jahr 2005 zur Vorbeugung der „Altersarmut“ eingeführt. Aus Sicht der Bundesregierung sollte niemand aus Scham vor dem Gang zum Sozialamt, sein Existenzminimum nicht sichern können.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besitzt jeder, der entweder
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besitzt jeder, der entweder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und bei dem zu erwarten ist, dass die Erwerbsminderung auf Dauer anhält.
Der Leistungsumfang erstreckt sich gemäß § 42 SGB XII auf
- den Regelsatz zuzüglich
- der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuzüglich
- eventueller Mehrbedarfe zuzüglich
- der evtl. anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Sofern die leistungsberechtigte Person Einkommen unterhalb dieses Leistungsumfanges besitzt, kann ergänzende Grundsicherung geleistet werden.
Diese ist weitgehend unabhängig von unterhaltsrelevanten Ansprüchen.

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