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Altenhilfe

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Einkommen

Wer Einkommen erzielt, ist verpflichtet, dieses vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des darüber hinausgehenden Bedarfes zu verwenden. Diesem Prinzip folgt die Sozialhilfe.
Der Begriff des Einkommens ist in § 82 SGB XII definiert. Danach gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, egal aus welchem Grund sie geleistet werden, welcher Art sie sind und ob sie laufend in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zyklen erscheinen oder einmalig gezahlt werden, zum Einkommen. Auch Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sowie evt. Kinder sind zu berücksichtigen.
Die größte Bedeutung nimmt das Einkommen aus Lohn, Renten, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Zinseinkünften sowie Wohngeld- bzw. Mietzuschüssen ein.

Einkünfte aus Sozialleistungen, wie Grundsicherungsleistungen, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen des Arbeitslosengeldes II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz etc. zählen sozialhilferechtlich in der Regel nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen und bleiben daher anrechnungsfrei.

Alle anderen Einkünfte sind um die entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, der Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (in genau definiertem Umfang) sowie so genannte „Werbungskosten“ zu bereinigen.

Bei Leistungen der vollstationären Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege vollzieht sich der Einkommenseinsatz nach §§ 86, 87 SGB XII. Danach ist jegliches Einkommen zur vorrangigen Deckung der Leistungen einzusetzen.
Der Berechtigte erhält zum Ausgleich einen Barbetrag, der gesetzlich mit 27 von Hundert des geltenden Eckregelsatzes festgeschrieben ist.

Überall gilt jedoch, dass jegliches erzieltes Einkommen gegenüber dem Sozialhilfeträger bekannt zu geben ist. Dazu zählen auch zu erwartende Einnahmen, bspw. im Rahmen noch nicht bewilligter Ansprüche gegen Dritte (Rentenleistungen).
Erfolgt dies nicht, kann eine Rückforderung der bis dahin zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfe ergehen sowie eine strafrechtlich Verfolgung eingeleitet werden.