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Altenhilfe

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Nachrang Senioren

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die Hilfe von anderen erhält.

Dieser Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII bestimmt, dass andere Leistungen grundsätzlich der Sozialhilfe vorgehen.

Erst wenn unter anderem keine Ansprüche mehr gegenüber

  • Krankenkassen,
  • Rententrägern,
  • Arbeitsagenturen,
  • Beihilfestellen,
  • Versicherungen (Berufsgenossenschaften, Unfall-, Haftpflichtversicherer),
  • Familienkassen (Kindergeld),
  • Wohngeldstellen,
  • Grundsicherungsämter,
  • Unterhaltspflichtige (Ehegatten, Kinder, Eltern),
  • Privatpersonen (aus Darlehen, Nachlass etc.)
bestehen und auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, des eigenen Einkommens und Vermögens nicht ausreichen, kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.
Im Rahmen dieser Antragsstellung ist jede Person zur Offenlegung der persönlichen und finanziellen Daten verpflichtet. Bei ungenauer, nicht vollständiger oder falscher Angabe können Sozialhilfeleistungen auch im Nachgang aberkannt und zurück gefordert werden.