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Altenhilfe

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Unterhalt

Durch den Nachrang der Sozialhilfe ist festgeschrieben, dass Sozialhilfe nur erhält, wer sich nicht selbst oder durch die Zuwendung Anderer helfen kann.
Dabei ist es gleich, ob diese Zuwendungen tatsächlich fließen. Ein immaterieller Anspruch reicht bereits aus.
Diesem Prinzip folgend ist in § 94 Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch bestimmt, dass die nach bürgerlichem Recht unterhaltsrechtlichen Ansprüche gegenüber Eltern, Kindern und Ehegatten (unabhängig davon, ob zusammenlebend, getrennt lebend oder geschieden) bis zur Höhe der Sozialaufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehen.
Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Leistungsberechtigte zur Angabe der Daten seiner Eltern, Kinder sowie Ehegatten verpflichtet ist. Fehlende Mitwirkung bzw. falsche Angaben können bis zum Ausschluss der Leistung führen.
Der Sozialhilfeträger informiert die Unterhaltspflichtigen über die Leistungsbedürftigkeit des Angehörigen und fordert sie zur Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf.
Die konkrete Berechnung der Höhe der Unterhaltsforderung von Seiten des Sozialhilfeträgers ist komplex und daher nur im Einzelfall möglich. Grundlage sind neben dem bürgerlichen Gesetz die Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichtes.
Im Fall von volljährigen, wesentlich behinderten oder pflegebedürftigen Personen ist der übergehende Anspruch wegen Leistungen zur Gesundheit sowie Eingliederungshilfe auf eine Höhe von 26,00 EUR, für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf eine Höhe von 20,00 EUR beschränkt. Damit können unterhaltspflichtige Eltern behinderter volljähriger Kinder bis maximal 46,00 EUR an den Kosten der Sozialhilfe beteiligt werden.
Da sich die Unterhaltspflicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, existiert keine Altersgrenze. Das heißt, dass auch ein 40 jähriger Behinderter Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber seinen Eltern besitzt, sofern er nicht selbst zur Deckung seines Bedarfes in der Lage ist.
Ausnahmetatbestände, insbesondere bei Ehegatten ergeben sich aus den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und können nur im Einzelfall geprüft werden.

Es empfiehlt sich daher bei entsprechenden Fragen, direkt mit dem zuständigen Sozialhilfeträger in Kontakt zu treten.