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Integrationsamt

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Ausgleichsabgabe

Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch IX

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 5% schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Deshalb haben Arbeitgeber einmal im Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres

  • ihre Beschäftigungsverhältnisse der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 80 Abs. 2 SGB IX) und
  • eine sich evtl. daraus ergebende Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu überweisen (§ 77 Abs. 4 SGB IX).

Dafür stellt die Agentur für Arbeit am Ende eines jeden Jahres Anzeigevordrucke und das Programm REHADAT-Elan auf CD zur Verfügung. Beide enthalten ausführliche Erläuterungen und der Arbeitgeber errechnet damit die Höhe der Abgabe in Selbstveranlagung.
Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht ohne besondere Zahlungsaufforderung - auch, wenn keine Formulare zugesandt wurden.

Mit folgendem Link kann dieses Programm aus dem Internet geladen werden:

Auch dort findet man alle nötigen Informationen.

Zur Beachtung:

Seit dem 01.08.2008 ist das Integrationsamt dem Kommunalen Sozialverband Sachsen zugeordnet.

Kommunaler Sozialverband Sachsen
Außenstelle Chemnitz
- Integrationsamt -
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz

Tel. 0371 577-365
Fax: 0371 577-282

Ab 01.01.2009 gibt es für die Überweisung der Ausgleichsabgabe eine neue Bankverbindung:

Kommunaler Sozialverband Sachsen
Sparkasse Leipzig

BLZ:
Konto-Nr.:
IBAN:
BIC :
860 555 92
1 100 892 040
DE36 8605 5592 1100 8920 40
WELA DE8L

 

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Betriebsgröße abhängig und nach der Erfüllung der Beschäftigungsquote gestaffelt (§ 77 Abs. 2 SGB IX), für Kleinbetriebe gibt es Ausnahmen:

Lfd. Nr. Anzahl Arbeitsplätze (Jahresdurchschnitt) Pflichtarbeitsplätze
(pro Monakt)
Anzahl beschäftigter schwerbehinderter Menschen
Staffelbetrag
(1)20 bis unter 40 1 unter 1 105 €
(2) 40 bis unter 60 2
unter 1,0
1 bis unter 2
180 €
105 €
    Beschäftigungsquote
(3) 60 bis unter 70 3
unter 2,0 %
2,0 bis unter 3,0 %
3,0 bis unter 5,0 %
260 €
180 €
105 €
(4) 70 bis unter 90 4 wie lfd. Nr. (3)

wie lfd.
Nr. (3)

(5) 90 bis unter 110 5
wie lfd. Nr. (3) wie lfd.
Nr. (3)
(6) 110 bis unter 130 6
wie lfd. Nr. (3) wie lfd.
Nr. (3)
(7)usw.
usw.
wie lfd. Nr. (3) wie lfd.
Nr. (3)


Für die Ermittlung des Abgabebetrages für ein Jahr wird die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze mit dem Staffelbetrag multipliziert. Das Programm REHADAT-Elan erledigt nach Eingabe der Beschäftigungsdaten die gesamte Berechnung selbständig.

Die Abgabe der Anzeige an die Agentur für Arbeit kann erfolgen durch:

  • elektronischen Versand mittels des Programms REHADAT-Elan,
  • Versand einer CD - erzeugt mit dem Programm REHADAT-Elan,
  • Versand der Papieranzeige.

Von der Ausgleichsabgabe absetzbar:
50 %
der Arbeitsleistungen von Rechnungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (§ 140 SGB IX).

Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Internet:
www.wfb-sachsen.de (Sachsen) und www.rehadat.de Werkstätten (bundesweit).

Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Auf alle nach dem 31. März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge (§ 77 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Betrages.

Die Arbeitsagenturen sind zuständig: Bei allen Fragen bezüglich der Anzeige
(Arbeitsplätze, Anrechenbarkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer usw.).

Information im Internet: www.arbeitsagentur.de

Das Integrationsamt gibt Auskunft: Bei Zahlungsproblemen oder Unklarheiten mit Werkstattrechnungen.

 


Motiv des Gesetzgebers:

  • Arbeitgeber verpflichten, schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen oder als Ausgleich
  • einen Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu leisten.