begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Das Integrationsamt erbringt Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
Leistungen sind vorrangig durch die Rehabilitationsträger z. B. Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger zu erbringen. Das Integrationsamt leistet nachrangig.
Den Antragstellern stehen bei Fragen und Problemen unter anderem zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger zur Verfügung.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst nach § 102 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) erforderliche Maßnahmen und Leistungen, um den schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen
- in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
- auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und
- sich am Arbeitsplatz im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten können.
Die begleitende Hilfe beinhaltet auch die notwendige Beratung und Begleitung der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen und deren Arbeitgeber durch den Integrationsfachdienst (Ansprechpartner) sowie die Begutachtung durch den technischen Beratungsdienst.
Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit und den ihnen zu Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen erbringen, insbesondere Leistungen an schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen
- für technische Hilfen,
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
- zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung,
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und in besonderen Lebenslagen.
Außerdem haben schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz.
Ebenfalls kann das Integrationsamt Geldleistungen insbesondere Leistungen an Arbeitgeber erbringen
- zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen,
- für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
- für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderter Menschen nach § 68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt worden sind,
- für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
- für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verbunden sind.
Außerdem können Leistungen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen erbracht werden.
Als weiteres werden Zuschüsse an Werkstätten für behinderte Menschen für die Durchführung von Kleinmaßnahmen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Werkstatt, insbesondere durch Erweiterung der Dienstleistungs- und Produktionspalette gezahlt.

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