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Erstattung von Fahrgeldausfällen

Erstattung von Fahrgeldausfällen

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Voraussetzungen sind ein entsprechend gekennzeichneter Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt zum Ausweis mit einer gültigen Wertmarke.

Die den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehr und des Schienenpersonennahverkehr dadurch entstandenen Fahrgeldausfälle werden auf Antrag nach einem Prozentsatz der von den Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.
Die Erstattung erfolgt pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz. Zu dem besteht die Möglichkeit mittels einer Verkehrserhebung nachzuweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlichen beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen den landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt. In diesem Fall wird auf Antrag des Unternehmers neben der Erstattung nach dem festgesetzten Prozentsatz, der nachgewiesene über dem Drittel liegende Anteil erstattet.

Weiterhin kann für das laufende Kalenderjahr eine Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 80 % des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages beantragt werden. Die Vorauszahlung wird dann je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November ausgezahlt.

Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle ist bis spätestens 31.12. für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen.

 

Rechtsgrundlagen:


Prozentsatz 2010 (§ 148 Abs. 4 SGB IX):

  • der anzugebende Prozentsatz beträgt 2,98 %