Mit Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29.01.2008 (SächsGVBl Nr. 3/2008, S. 137 ff.) ging die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf sowie die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG und aus Drittländern zum 1. August 2008 von den Regierungspräsidien auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) über.
Weiterlesen: Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in nichtakademischen Gesundheitsfachberufen
Sie haben eine Berufsqualifikation im Bereich der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe im Ausland erworben und möchten im Freistaat Sachsen berufstätig werden?
Dann müssen Sie für folgende Gesundheitsfachberufe die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Ihrer Berufsausbildung durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen überprüfen lassen:
Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen
Es besteht eine Meldepflicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes, die vorübergehend und gelegentlich einen Gesundheitsfachberuf im Freistaat Sachsen ausüben möchten.

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