Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
Mit Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29.01.2008 (SächsGVBl Nr. 3/2008, S. 137 ff.) ging die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf sowie die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG und aus Drittländern zum 1. August 2008 von den Regierungspräsidien auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) über.
Zu den Gesundheitsfachberufen gehören:
- Altenpflegerin und Altenpfleger,
- Diätassistentin und Diätassistent,
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Hebamme und Entbindungspfleger,
- Logopädin und Logopäde,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
- Orthoptistin und Orthoptist,
- pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer As-sistent,
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
- Podologin und Podologe,
- Rettungsassistentin und Rettungsassistent sowie
- technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin, (Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik, Veterinärmedizinisch-technische Assistenten)
Diese Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller
- die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufes ungeeignet ist
und - über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist der Antrag auf Erteilen einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf formlos beim
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Fachdienst 310
Thomasiusstraße 1
04109 Leipzig
zu stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum, Geburtsort
- genaue Anschrift, an die die Urkunde zugestellt werden soll
- Telefonnummer für evtl. Rückfragen
- die Aussage, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf beantragt wird
- eigenhändige Unterschrift
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind weiterhin erforderlich:
- Eine Zweitschrift im Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf. Zur Beglaubigung befugt sind die ausstellende Behörde (Landesdirektion, Sächsische Bildungsagentur), die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Verwaltungsverbände und die Landkreise sowie die Religionsgemeinschaften, nicht jedoch die Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe. Der Beglaubigungsvermerk muss zudem die beglaubigende Stelle erkennen lassen.
- Ein ärztliches Zeugnis im Original, aus dem hervorgehen muss, dass der Anragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des entsprechenden Gesundheitsfachberufes geeignet ist. Diese Bescheinigung kann vom Hausarzt oder behandelnden Arzt, jedoch nicht von einem mit dem Antragsteller verwandten oder verschwägerten Arzt ausgestellt werden.
- Bei Anträgen auf Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in“ ist die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach dem Muster der Anlage 3 der MB-APrV im Original vorzulegen. Diese Bescheinigung darf frühestens zwei Wochen vor Beenden des Praktikums ausgestellt werden.
Bei Praktika außerhalb des Freistaates Sachsen ist eine Kopie des Ermächtigungsbescheides zur Annahme von Praktikanten von der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen. - Bei Anträgen auf Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent/in“ ist die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach dem Muster der Anlage 4 der RettAssAPrV im Original vorzulegen. Diese Bescheinigung darf frühestens zwei Wochen vor Beenden des Praktikums ausgestellt werden.
Bei verkürzten Praktika ist eine Kopie des Verkürzungsbescheid der zuständigen Landesdirektion beizulegen.
Bei Praktika außerhalb des Freistaates Sachsen ist eine Kopie des Ermächtigungsbescheides zur Annahme von Praktikanten von der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen. Zusätzlich ist eine Kopie des Schreibens der zuständigen Behörde über die Beauftragung des Notarztes zum Führen des Abschlussgespräches beizufügen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Berufsausübung beantragen Sie bitte ein Führungszeugnis „Zur Vorlage bei einer Behörde“ bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldestelle. Dabei ist als Verwendungszweck „Erlaubniserteilung als ... (die beantragte Berufsbezeichnung)“ und als Empfängerbehörde
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Fachdienst 310
Thomasiusstraße 1
04109 Leipzig
anzugeben. Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz direkt an den Kommunalen Sozialverband Sachsen gesandt.
Das ärztliche Zeugnis und das Führungszeugnis dürfen zum Tag der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Die Geltungsdauer ist unbedingt zu beachten.
Verfahren
Die Erlaubnisurkunde wird erst ausgestellt, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, jedoch frühestens nach Beendigung der regulären Ausbildungszeit.
Die Ausstellung der Erlaubnisurkunde ist kostenpflichtig. Die erhobene Gebühr setzt sich aus einer Verwaltungsgebühr von derzeit 40,00 Euro sowie der Auslage für die Postzustellung zusammen. Nach Zusendung des Kostenbescheides und entsprechendem Zahlungseingang erfolgt die Zustellung der Erlaubnisurkunde per Einschreiben.
Formulare und Merkblätter
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (28.23 kB)
- ärztliche Bescheinigung (4.55 kB)
- Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach dem Muster der Anlage 3 der MB-APrV (15.95 kB)
- Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach dem Muster der Anlage 4 der RettAssAPrV (31.22 kB)
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (66.46 kB)

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