Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen
Es besteht eine Meldepflicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes, die vorübergehend und gelegentlich einen Gesundheitsfachberuf im Freistaat Sachsen ausüben möchten.
Meldeverfahren:
- Die Dienstleistungserbringung ist dem KSV Sachsen vorher schriftlich zu melden.
- Ist die vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich,
hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen - Welche Berufsgruppen von dieser Regelung betroffen sind, erfahren Sie hier.
- Folgende Bescheinigungen sind vorzulegen:
- Staatsangehörigkeitsnachweis
- Berufsqualifikationsnachweis
- Bescheinigung entsprechend der jeweiligen Berufsgesetze, u.a. darüber, dass
die dienstleistende Person in dem anderen europäischen Staat rechtmäßig zur
Ausübung der betreffenden Tätigkeiten berechtigt ist und ihr die Ausübung
dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend untersagt ist - ggf. weitere Bescheinigungen und Nachweise entsprechend den
Anforderungen der jeweiligen Berufsgesetze über die Berufspraxis und die
persönliche Zuverlässigkeit - Vorliegen der für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache - Nachweise zum Versicherungsschutz und zur Berufshaftpflicht (insbesondere
wenn dies in den Berufsordnungen vorgeschrieben ist).

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