Standort und Schriftgrösse

Schriftgrösse: Grösser| Kleiner| zurücksetzen
Startseite

Inhalt dieser Seite

Förderung

Der Bund, der Freistaat Sachsen, die Landkreise und die Kreisfreien Städte haben in der Vergangenheit die Errichtung und die Modernisierung von teilstationären (Tages- und Nachtpflege) und von vollstationären Pflegeplätzen in erheblichem Umfang finanziell gefördert. Unter anderem war das Ziel dabei, die Pflegebedürftigen und die Sozialhilfeträger von Zuzahlungen zu entlasten.
Dem Schutz dieses Ziels dient die Berechnung der investiven Kosten und die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI.

Eine Voraussetzung, um die Pflegeeinrichtungsstruktur ausbauen zu können, ist, dass auch die gesondert berechenbaren Aufwendungen der frei finanzierten Pflegeinrichtungen bekannt sind. Aus diesem Grunde nehmen wir für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen im Freistaat die Mitteilungen im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI entgegen.

Darüber hinaus erfolgt in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen die Erteilung des Einvernehmens zum Abschluss der Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI für teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen.

Seit 01.08.2008 finden Sie in unserem Fachdienst einen Ansprechpartner für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote im Sinne des § 45 b Abs. 3 SGB XI. Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.