Kinder- und Jugendhilfe
Immer wieder stehen Eltern vor der Entscheidung, woher erhalte ich die notwendige Hilfe und Unterstützung für mein behindertes Kind. Oftmals stehen Jugendamt und Sozialhilfeträger als fraglicher Ansprechpartner zur Debatte. Sind die Kinder und Jugendlichen geistig und/oder körperlich behindert, sind die jeweiligen Ansprechpartner die örtlichen Sozialhilfeträger im Wohnbereich. Für junge Volljährige mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung sind die entsprechenden Anträge an den KSV Sachsen zu stellen.
Etwas komplizierter wird es beim Vorliegen einer seelischen Behinderung. Für Kinder und Jugendliche, die vordergründig an einer seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII) leiden, liegt die Zuständigkeit beim Jugendhilfeträger. Für junge Volljährige kann in Ausnahmefällen die Hilfegewährung bis zum 27. Lebensjahr fortgeführt werden.
Beginnt jedoch die Hilfegewährung erstmals nach dem 21. Lebensjahr, ist der KSV Sachsen der Ansprechpartner.
Wenn von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen die rede ist, sollten folgende Altersgruppierungen beachtet werden, um den entsprechenden Leistungsinhalt und den entsprechenden Leistungsträger zu bestimmen:
Kinder: 0 - 14 Jahre
Jugendliche: 14 - 18 Jahre
junge Volljährige: 18 - 27 Jahre
Der junge Mensch: 0 -27 Jahre
Eine Hilfegewährung für Kinder sollte frühstmöglich beginnen. Hierzu steht ein umfassendes Hilfesystem zur Verfügung.

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Kinder & Jugendliche