Geistig behinderte Menschen
Als geistig Behindert werden Menschen bezeichnet, deren messbare Intelligenz unterhalb eines bestimmten Grenzwertes liegt und die in ihren Fähigkeiten, Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen, deutlich eingeschränkt sind.
Die Ursachen für das Auftreten einer geistigen Behinderung können unterschiedlich sein. So können sie z.B. durch angeborene Stoffwechselstörungen, Chromosomenaberrationen oder durch einen frühkindlichen Hirnschaden ausgelöst werden.
In den überwiegenden Fällen tritt die Schädigung, d.h. die spätere geistige Behinderung bereits während der Schwangerschaft auf. Neben den erblichen Belastungen können u.a. Infektionserkrankungen, Alkoholkonsum, Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch, äußere Einflüsse (Sturz, Schläge etc.) etc. Ursachen für die Schädigung sein.
Nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch unter der Geburt selbst können im Rahmen von Komplikationen Schädigungen des bisher völlig normal entwickelten Kindes durch Gehirnblutungen, Sauerstoffmangel des Gehirns, durch Kontaktinfektionen etc. auftreten. Aber auch im Verlauf des weiteren Lebens kann das Gehirn des Menschen durch Mangelerkrankungen, Enzephalitis, Meningitis oder durch Unfälle bzw. Fremdeinwirkung geschädigt werden und zu bleibenden Schäden mit einer geistigen Behinderung führen.
Die Einstufung, bzw. die Schwere der geistigen Behinderung erfolgt durch diverse Tests in IQ-Bereiche. So lässt sich die Schwere der Behinderung in fünf Gruppe einteilen.
Menschen mit einem Intelligenzquotienten von knapp über 70 werden oftmals auch als „Lernbehinderte“ bezeichnet. Dies ist jedoch nicht mit umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten wie Lese- Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie gleichzusetzen. Zu beachten ist weiterhin, dass weder eine Lernbehinderung, noch eine schulische Entwicklungsstörung allein eine geistige Behinderung ausmacht.
Die Gruppe der Menschen mit leichter geistiger Behinderung stellt mit etwa 85 % die größte Untergruppe dar. Durch entsprechende Unterstützung und Förderung können diese leicht geistig behinderten Menschen schulische und berufliche Fähigkeiten erwerben und erfolgreich am sozialen Leben teilnehmen.
Somit ist deutlich, dass der Intelligenzgrad allein, nicht automatisch Rückschlüsse auf die Notwendigkeit staatlicher Fürsorgeleistungen zulässt.
Oftmals sind weitere, bspw. körperliche bzw. organische Beeinträchtigungen (z. B. Sprach-, Hör-, Sehstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Missbildungen, Bewegungsstörungen etc.) zu beachten, so dass man von einer komplexgeschädigten Behinderung spricht.
Zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang Leistungen der Sozialhilfe notwendig sind, muss geprüft werden, welche Störungen in der Anpassung an die Anforderungen des alltäglichen Lebens vorhanden sind.
Diese Anpassungsfähigkeit wird vor allem in den Bereichen Kommunikation, eigenständige Versorgung, Selbstbestimmtheit sowie häusliches und soziales Leben geprüft.
Die Ursachen für das Auftreten einer geistigen Behinderung können unterschiedlich sein. So können sie z.B. durch angeborene Stoffwechselstörungen, Chromosomenaberrationen oder durch einen frühkindlichen Hirnschaden ausgelöst werden.
In den überwiegenden Fällen tritt die Schädigung, d.h. die spätere geistige Behinderung bereits während der Schwangerschaft auf. Neben den erblichen Belastungen können u.a. Infektionserkrankungen, Alkoholkonsum, Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch, äußere Einflüsse (Sturz, Schläge etc.) etc. Ursachen für die Schädigung sein.
Nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch unter der Geburt selbst können im Rahmen von Komplikationen Schädigungen des bisher völlig normal entwickelten Kindes durch Gehirnblutungen, Sauerstoffmangel des Gehirns, durch Kontaktinfektionen etc. auftreten. Aber auch im Verlauf des weiteren Lebens kann das Gehirn des Menschen durch Mangelerkrankungen, Enzephalitis, Meningitis oder durch Unfälle bzw. Fremdeinwirkung geschädigt werden und zu bleibenden Schäden mit einer geistigen Behinderung führen.
Die Einstufung, bzw. die Schwere der geistigen Behinderung erfolgt durch diverse Tests in IQ-Bereiche. So lässt sich die Schwere der Behinderung in fünf Gruppe einteilen.
Grenzfälle Über 70
Gering 50-70
Mäßig 35-49
schwer 20-34
sehr schwer 0-19
Menschen mit einem Intelligenzquotienten von knapp über 70 werden oftmals auch als „Lernbehinderte“ bezeichnet. Dies ist jedoch nicht mit umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten wie Lese- Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie gleichzusetzen. Zu beachten ist weiterhin, dass weder eine Lernbehinderung, noch eine schulische Entwicklungsstörung allein eine geistige Behinderung ausmacht.
Die Gruppe der Menschen mit leichter geistiger Behinderung stellt mit etwa 85 % die größte Untergruppe dar. Durch entsprechende Unterstützung und Förderung können diese leicht geistig behinderten Menschen schulische und berufliche Fähigkeiten erwerben und erfolgreich am sozialen Leben teilnehmen.
Somit ist deutlich, dass der Intelligenzgrad allein, nicht automatisch Rückschlüsse auf die Notwendigkeit staatlicher Fürsorgeleistungen zulässt.
Oftmals sind weitere, bspw. körperliche bzw. organische Beeinträchtigungen (z. B. Sprach-, Hör-, Sehstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Missbildungen, Bewegungsstörungen etc.) zu beachten, so dass man von einer komplexgeschädigten Behinderung spricht.
Zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang Leistungen der Sozialhilfe notwendig sind, muss geprüft werden, welche Störungen in der Anpassung an die Anforderungen des alltäglichen Lebens vorhanden sind.
Diese Anpassungsfähigkeit wird vor allem in den Bereichen Kommunikation, eigenständige Versorgung, Selbstbestimmtheit sowie häusliches und soziales Leben geprüft.

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