Hilfe zur angemessenen Schulbildung
Um die Integration bereits in jungen Jahren zu beginnen, wird an vielen geeigneten Stellen versucht, behinderte Kinder gemeinsam mit gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern in allgemeinen Kindergärten und Schulen zusammenzuführen.
Hintergrund ist, dass eine Vielzahl behinderter Kinder und Jugendlicher sehr gut in allgemeinen Kindergärten und Regelschulen gefördert werden können. Die zusätzliche Ausstattung oder eine intensivere Betreuung sind an dieser Stelle Leistungen, die je nach Behinderungsart über das Jugendamt bzw. die örtlichen Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang abgedeckt werden können.
Damit soll stetig der Aufgabe gefolgt werden, behinderten Kindern und Jugendlichen gleiche Entwicklungschancen und vor allem ein, je nach geistige Fähigkeit angemessenes Bildungsangebot zu unterbreiten.
Sofern eine Integration nicht möglich erscheint, existieren in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Sonder- und Förderschulen für geistig behinderte, für verhaltensgestörte, für körperbehinderte, für sprachbehinderte, für lernbehinderte, für gehörlose und schwerhörige, für blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche.
Der örtliche Sozialhilfeträger kann im Einzelfall in Zusammenarbeit mit dem Schulamt konkrete Hilfestellung geben.
Eric K. ist 18 Jahre alt und aufgrund einer Muskelerkrankung körperlich behindert. Er besucht die Förderschule für körperbehinderte Kinder.
Da Eric aufgrund der Schwere seiner Behinderung auf ständige Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist und eine teilstationäre Betreuung nicht mehr ausreichte, erfolgte vor einigen Jahren die Aufnahme in einem vollstationären Wohnheim. Hier wird Eric nach dem Besuch des Unterrichts an der Förderschule rund um die Uhr betreut, versorgt und gefördert.
Eine vollstationäre Unterbringung in einem Wohnheim kann auch erforderlich werden, wenn die Förderschule vom Heimatort des Schülers zu weit entfernt ist und die täglichen Fahrten aufgrund der Behinderung nicht zugemutet werden können.
Die Zuständigkeit des KSV Sachsen beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

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