Behinderungsarten Behindertenhilfe
Eine Behinderung ist in der Regel die Folge einer Schädigung durch Unfall, Erkrankung oder andere Ereignisse, eines Mangels oder eines Defekts, zum Beispiel einer frühkindlichen Hirnschädigung, einer angeborenen Organ- oder Gliedmaßenfehlbildung oder eines Ausfalls im Bereich der Sinnesorgane.
Diese Schädigungen können im körperlich-biologischen, aber auch im seelischen oder geistigen Bereich auftreten. Der Gesetzgeber unterscheidet daher in Leistungen für körperlich, seelisch und geistig behinderte Menschen.
Eine Diagnose im Bereich körperlicher – biologischer Störungen, fällt vielfach leichter, da die Ursachen begründbar sind. Hingegen sind Schädigungen im emotionalen und kognitiven Bereich, zum Beispiel eine massive frühkindliche Vernachlässigung, die zu einer späteren psychischen Behinderung führt, selten eindeutig zu bestimmen.
Die mitunter vorgenommene Aufteilung nach organischen und funktionellen Störungen ist allerdings eine idealtypische Einteilung, die im konkreten diagnostischen Fall nicht immer anzuwenden ist. Oftmals lassen sich die Folgebeeinträchtigungen einer Behinderung nicht trennen.
Demzufolge muss bei einem alkoholkranken Menschen, der zu dem Personenkreis der seelisch behinderten Menschen zählt, auch seine gesamten Folgeschäden, die im körperlichem (Leberzirrhose, Polioneuropathie) und im geistigem Bereich (Demenz) liegen, als Ursache zur ursprünglichen Hauptbehinderung zugeordnet werden.
Doch nicht alle behinderten Menschen haben den gleichen Anspruch auf Leistungen der Sozialfürsorge.
Gemäß § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 12. Buch ist der leistungsberechtigte Personenkreis bestimmt. Danach sind Personen leistungsberechtigt, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Störung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht sind.
Andere behinderte Menschen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Dies wird nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Sozialleistungsträger geprüft.
Aus rechtlicher Sicht konkretisiert die Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO) in ihren Bestimmungen (§§ 1 bis 3), unter welchen Voraussetzungen wesentliche Behinderungen im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich vorliegen.
Die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis sagt allerdings noch nichts darüber aus, dass auch Leistungen der Sozialhilfe bzw. im Besonderen der Eingliederungshilfe erforderlich sind, ebenfalls nichts über die im Einzelfall notwendigen Formen und Arten der Leistung.
Es ist deshalb unbedingt eine individuelle Beratung beim zuständigen Sozialleistungsträger zu empfehlen.

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