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Integrationsamt

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Schwerbehindertenausweis/Landesblindengeld

Feststellung einer Behinderung, Schwerbehindertenausweis (§ 69 SGB IX)
Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG)

Am 01. August 2008 hat der Kommunale Sozialverband Sachsen vom ehemaligen Landesamt für Familie und Soziales die Widerspruchsbearbeitung im Rahmen des § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und des LBlindG übernommen.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die Landkreise im Freistaat Sachsen und die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig nach § 69 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 vorliegt. Ab einem GdB von mindestens 50 wird von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zudem ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte die erforderlichen Feststellungen im Verfahren (Vergabe der so genannten Merkzeichen G, aG, Bl, Gl, H, RF, 1.Kl., B) (Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwVO). Der Ausweis einschließlich der darauf gedruckten Merkzeichen dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX (z.B. unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) oder nach anderen Vorschriften (z.B. dem LBlindG, dem Steuerrecht, bei der Erwerbstätigkeit, im Bereich der Kommunikation und der Medien) zustehen.

Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem LBlindG. Blinde haben Anspruch auf ein monatliches Blindengeld in Höhe von 333,00 €; Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent dieser Leistung. Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für hochgradig Sehschwache 52,00 €, für Gehörlose 103,00 € und für schwerstbehinderte Kinder 77,00 €. Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem LBlindG sind die Landkreise im Freistaat Sachsen und Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig.

Anträge nach § 69 SGB IX und nach dem LBlindG sind beim Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des jeweiligen Wohnsitzes zu stellen. Die dortigen Mitarbeiter beraten Sie gern. Viele Landkreise oder Kreisfreie Städte stellen die Formulare auch zum Download im Internet zur Verfügung.

Widerspruchsbearbeitung durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Erhebt der schwerbehinderte Mensch gegen eine solche Entscheidung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei diesen Ausgangsbehörden Widerspruch, prüft der betroffene Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt zunächst, ob dem Widerspruch abzuhelfen ist. Ist eine Abhilfe, d.h. eine Korrektur der Entscheidung zugunsten des schwerbehinderten Menschen in der Ausgangsbehörde nicht möglich, wird der Widerspruch von dort an den Kommunalen Sozialverband Sachsen abgegeben. Der Kommunale Sozialverband Sachsen prüft den Widerspruch nochmals und erlässt – soweit ihm auch hier nicht abgeholfen werden kann – einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch abschließend zurückgewiesen wird. Gegen den Widerspruchsbescheid ist dann die Klage des schwerbehinderten Menschen vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht möglich.

Grundsatzangelegenheiten und Rechtsaufsicht

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist darüber hinaus zuständig für Grundsatzangelegenheiten nach dem LBlindG und für das Verfahren nach § 69 SGB IX und zugleich Rechtsaufsichtsbehörde für das Verfahren nach § 69 SGB IX. Der Kommunale Sozialverband Sachsen betreut die Landkreise und Kreisfreien Städte im Datenverarbeitungsverfahren nach dem LBlindG und nach § 69 SGB IX und den insoweit geführten elektronischen Akten.