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Opferentschädigung

Antragsverfahren

Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht müssen beantragt werden. Die Antragstellung kann schriftlich oder mündlich, auch telefonisch, erfolgen und bedarf keiner bestimmten Form. Hilfreich für die Antragsbearbeitung ist es jedoch, wenn zur Erst-Antragstellung die förmlichen Antragsunterlagen genutzt werden.

 

Unterlagen, die für die Antragsbearbeitung hilfreich sein könnten, sollten dem Antrag gleich mit in Kopie beigefügt werden. Originalunterlagen werden Ihnen selbstverständlich zurückgegeben.

 

Ein Antrag gilt je nach Fallgestaltung auf alle in Frage kommenden Einzelleistungen gestellt, es sei denn, er ist auf bestimmte Einzelleistungen beschränkt.

 

Im Sozialen Entschädigungsrecht gilt eine einjährige Antragsfrist. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist durch Posteingang in der Behörde gestellt, werden Leistungen rückwirkend bis zu einem Jahr gewährt. Leistungen an Hinterbliebene werden frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat gewährt. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, der auf das anspruchsauslösende Ereignis folgt. Wird die einjährige Antragsfrist überschritten, können Leistungen nur noch ab dem Monat der Antragstellung und für die Zukunft gewährt werden. Für Folgeanträge (z.B. wegen einer Verschlimmerung der bereits festgestellten Gesundheitsstörung) gelten andere Antragsfristen, die vom Einzelfall und der in Frage kommenden Leistung abhängig sind. Unabhängig von der einjährigen Antragsfrist bei Erstanträgen empfiehlt sich wegen der Beweissicherung und der Dauer des Verwaltungsverfahrens immer eine möglichst frühe Antragstellung.

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