Heil- und Krankenbehandlung
Heilbehandlung erhalten beschädigte Personen für Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolge anerkannt oder durch eine solche verursacht worden sind. Leistungen der Heilbehandlung sollen die Gesundheitsstörungen oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder verbessern, eine Verschlimmerung des Leidens verhindern, Pflegebedürftigkeit vermeiden, beseitigen oder mindern und der beschädigten Person eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Heilbehandlung wird schwerbeschädigten Personen (Grad der Schädigung von mind. 50) auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind.
Krankenbehandlung kann unter bestimmten Voraussetzungen für nahe Angehörige gewährt werden. Zu diesen zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Witwen/Witwer, Kinder, Waisen, versorgungsberechtigte Eltern, weitere Angehörige oder unentgeltliche Pflegekräfte. Die Krankenbehandlung umfasst einen etwas geringeren Leistungskatalog als die Heilbehandlung selbst.
Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst folgende Leistungen:
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung
- stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
- Versorgung mit Arznei und Verbandmitteln
- Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen
- Versorgung mit Zahnersatz (nur bei Anspruch auf Heilbehandlung)
- Versorgung mit Hilfsmitteln inklusive Instandhaltung, Ersatz und Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln (Prothesen, Orthesen, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie deren Zubehör, Blindenführhunde)
- Versorgungskrankengeld
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Die Vorschriften der Gesetzliche Krankenversicherung zu deren Leistungen gelten entsprechend, soweit im Sozialen Entschädigungsrecht nichts anderes bestimmt ist.