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Opferentschädigung

Impfgeschädigte

Geschädigte von Schutzimpfungen oder von anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe und die Hinterbliebenen können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) haben.

 

Die Schutzimpfung oder Maßnahme der spezifischen Prophylaxe muss mindestens eins der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt öffentlich empfohlen und im Freistaat Sachsen vorgenommen
  • aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen (entsprechend auch für Personen in der privaten Krankenversicherung)
  • von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt
  • auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet
  • gesetzlich vorgeschrieben

 

Eine Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

Eine Maßnahme der spezifischen Prophylaxe ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten.

 

Ein Impfschaden ist eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht. Dies gilt auch, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

 

Die gesundheitliche Schädigung muss auf die Impfung oder die spezifischen Prophylaxe zurückzuführen sein (ursächlicher Zusammenhang). Ein zeitlicher Zusammenhang allein ist nicht ausreichend.

 

Die Voraussetzung für eine Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des Angehörigen infolge der Impfung oder spezifischen Prophylaxe.

 

Der KSV Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Sozialen Entschädigung im Rahmen des SGB XIV für alle antragstellenden und anspruchsberechtigten Personen, die sich im des Freistaates Sachsen einer Schutzimpfung nach den o.g. Kriterien oder einer Maßnahme der spezifischen Prophylaxe unterzogen haben.

 

Personen, die vor dem 01.01.2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen ebenfalls nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach dem bis 31.12.2023 geltenden § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfüllt waren.

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2024

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