Rentenleistungen
Es gibt im Sozialen Entschädigungsrecht verschiedene monatliche Rentenleistungen, welche zum Teil in ihrer Höhe abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind.
Der GdS wird danach beurteilt, wie stark sich die durch die Schädigung eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen auf alle Lebensbereiche auswirken. Der GdS wird nach Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen. Vorübergehende Gesundheitsstörungen, welche nur bis zu sechs Monaten anhalten, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der GdS ist regulär um 10 zu erhöhen, wenn die beschädigte Person aufgrund der Schädigung in der Ausübung ihres Berufs trotz Rehabilitationsmaßnahmen beeinträchtigt ist, diesen oder einen gleichwertigen Beruf nicht mehr ausüben kann oder der weitere Aufstieg im Beruf gehindert ist (besondere berufliche Betroffenheit).
Anspruch auf eine Beschädigten-Grundrente besteht ab einem GdS von 30. Diese Grundrente ist in der Höhe entsprechend des aufsteigenden GdS gestaffelt und unabhängig vom Einkommen.
Beschädigte Personen, die Anspruch auf Grundrente haben und deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, können einen Berufsschadensausgleich erhalten. Dieser ist in seiner Höhe abhängig vom jeweils aktuellen Einkommen.
Wenn beschädigte Personen mit einem GdS von mindestens 50 infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem sonstigen Grund eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr (in vollem Umfang) oder nur mit einem überdurchschnittlich hohem Kräfteaufwand ausüben können, können sie eine Ausgleichsrente erhalten. Diese ist ebenfalls einkommensabhängig und ist in der Höhe entsprechend des aufsteigenden GdS gestaffelt.
Beschädigte Personen mit einem GdS von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich schwer betroffen sind, erhalten eine einkommensunabhängige Schwerstbeschädigtenzulage, die nach sechs Stufen aufsteigend gewährt wird.
Wenn die beschädigte Person infolge der Schädigung hilflos ist, d.h. wenn sie für Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd fremder Hilfe bedarf, besteht Anspruch auf eine Pflegezulage. Diese ist einkommensunabhängig und wird entsprechend des Ausmaßes der Hilflosigkeit in sechs Stufen gewährt.
Personen, die aufgrund der Schädigung erblindet sind, erhalten eine vom Einkommen unabhängige Zulage zum Unterhalt eines Führhundes und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (Führzulage).
Verursachen die anerkannten Schädigungsfolgen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Kosten mit einem einkommensunabhängigen Pauschbetrag ersetzt (Kleiderverschleißpauschale).
Beschädigte Personen mit berücksichtigungsfähigen Kindern können einen Kinderzuschlag erhalten. Ist die beschädigte Person verheiratet oder lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft, kann sie einen Ehegattenzuschlag erhalten. Beide Zuschläge sind einkommensabhängig.