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Opferentschädigung

Zivildienstleistende

Ehemalige Zivildienstleistende können Anspruch auf Leistungen nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) haben, wenn sie während der Ausübung ihres Zivildienstes oder einer damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeit eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung erlitten haben und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

 

Hinterbliebene, deren angehörige Person während der Ausübung des Zivildienstes ums Leben gekommen ist, können ebenfalls Ansprüche nach dem ZDG haben.

 

Die gesetzliche Zivildienstpflicht wurde seit dem 01.07.2011 zusammen mit der gesetzlichen Wehrpflicht zugunsten eines Bundesfreiwilligendienstes ausgesetzt. Gesundheitsschäden oder der Tod eines Angehörigen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes fallen nicht unter die Versorgung nach dem ZDG, sondern unterliegen dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig für diese Versorgung ist die für das Unternehmen / die Einsatzstelle zustände Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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