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Änderung Heilberufezuständigkeitsgesetz
Mit Bekanntgabe des HeilbZuG am 12.04.2022 sind die Voraussetzungen erfüllt, dass Anträge zum Führen der Berufsbezeichnung eingereicht werden können. Dies ist durch das ATA-OTA-Gesetz bundesweit einheitlich geregelt, das Gesetz ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Zuständigkeit hierfür übernimmt nun der Kommunales Sozialverband Sachsen für den Freistaat Sachsen.
§ 69 Absatz 2 ATA-OTA-Gesetz bestimmt die Möglichkeit eines Antrages der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G für Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes absolviert wurden.
Nutzen Sie hierfür bitte die Antragsformulare. Der folgende Link "Führen der Berufsbezeichnung" führt Sie zur Unterseite der Gesundheitsfachberufe mit den Formularen.