Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt dazu, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen:
Altenpfleger, Altenpflegerin, Altenpflegefachperson
Anästhesietechnischer Assistent, Anästhesietechnische Assistentin
Diätassistent, Diätassistentin
Ergotherapeut, Ergotherapeutin
Hebamme
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegefachperson
Logopäde, Logopädin
Masseur / medizinischer Bademeister, Masseurin / medizinische Bademeisterin
Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin
Operationstechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin
Orthoptist, Orthoptistin
pharmazeutisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin
Physiotherapeut, Physiotherapeutin
Podologe, Podologin
Rettungsassistent, Rettungsassistentin
technischer Assistent in der Medizin, technische Assistentin in der Medizin
Medizinischer Technologe, Medizinische Technologin
Pflegefachmann, Pflegefachfrau, Pflegefachperson
Die Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen ergibt sich nach § 2 Abs. 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetz (HeilbZuG) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung Gesundheitsfachberufe (GfbVO) für o.g. Berufe.
Keine vorläufigen Bescheinigungen
Es werden keine vorläufigen Bescheinigungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mehr ausgestellt.
Beantragung einer Zweitschrift
Eine Zweitschrift dieser Erlaubnis wird gefertigt, wenn das Original unwiederbringlich verloren gegangen ist oder z. B. so stark beschädigt wurde, so dass es entweder komplett unleserlich ist oder seinem eigentlichen Zweck nicht mehr dienen kann. Bitte nutzen Sie den vorgegebenen Antrag. Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.
Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zuständig für die Ausstellung des „Letter of good standing“ ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.
Beantragung einer EU-Bescheinigung
Zuständig für die Ausstellung der EU-Bescheinigung ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.
Links für weiterführende Informationen: