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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

 

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt dazu, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen:

 

 

Altenpfleger, Altenpflegerin, Altenpflegefachperson

Anästhesietechnischer Assistent, Anästhesietechnische Assistentin

Diätassistent, Diätassistentin

Ergotherapeut, Ergotherapeutin

Hebamme

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson

Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegefachperson

Logopäde, Logopädin

Masseur / medizinischer Bademeister, Masseurin / medizinische Bademeisterin

Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin

Operationstechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin

Orthoptist, Orthoptistin

pharmazeutisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin

Physiotherapeut, Physiotherapeutin

Podologe, Podologin

Rettungsassistent, Rettungsassistentin

technischer Assistent in der Medizin, technische Assistentin in der Medizin

Medizinischer Technologe, Medizinische Technologin

Pflegefachmann, Pflegefachfrau, Pflegefachperson

 

 

Die Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen ergibt sich nach § 2 Abs. 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetz (HeilbZuG) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung Gesundheitsfachberufe (GfbVO) für o.g. Berufe.

 

Keine vorläufigen Bescheinigungen

Es werden keine vorläufigen Bescheinigungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mehr ausgestellt.

 

Beantragung einer Zweitschrift

Eine Zweitschrift dieser Erlaubnis wird gefertigt, wenn das Original unwiederbringlich verloren gegangen ist oder z. B. so stark beschädigt wurde, so dass es entweder komplett unleserlich ist oder seinem eigentlichen Zweck nicht mehr dienen kann. Bitte nutzen Sie den vorgegebenen Antrag. Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.

 

Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zuständig für die Ausstellung des „Letter of good standing“ ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.

 

Beantragung einer EU-Bescheinigung

Zuständig für die Ausstellung der EU-Bescheinigung ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.

 

Links für weiterführende Informationen:

 

Amt 24

 

Bundesgesundheitsministerium

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