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Eingliederungs- und Sozialhilfe

Assistenz im Krankenhaus

Seit dem 01. November 2022 besteht für Menschen mit Behinderungen, gemäß § 44b SGB V sowie § 113 Abs. 6 SGB IX, ein Anspruch auf Finanzierung einer Assistenz im Krankenhaus.

 

Eine Assistenz bzw. Begleitung von Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein bzw. auf Grund behinderungsbedingter Bedürfnisse. Die Begleitung kann durch Angehörige oder nahestehende Personen (dann ist die Krankenkasse zuständig) oder durch Bezugspersonen, welche bereits Leistungen der Eingliederungshilfe im Alltag des Leistungsberechtigten erbringen (dann ist der KSV Sachsen zuständig), erfolgen.

 

Die Zielstellung dieser Leistung ist die Sicherstellung und Durchführung der ärztlichen Behandlungen im Krankenhaus. Menschen mit Behinderung sollen durch die Assistenz im Krankenhaus befähigt werden, eine stationäre Krankenbehandlung sowie diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die vertraute Person soll dem Menschen mit Behinderung ein Sicherheitsgefühl vermitteln und als Kommunikationsvermittler zur Seite stehen.

 

Rechts finden Sie Ansprechpartner, wenn der KSV Sachsen zuständig ist.

 

Sollte eine stationäre Krankenbehandlung notwendig sein, bei der eine Assistenz bzw. Begleitung erforderlich ist, setzen sie sich bitte rechtzeitig mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.

 

Für Leistungserbringer sind rechts im Downloadfenster Verfahrensschritte sowie Unterlagen für die Beantragung dieser Leistungen hinterlegt.  

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