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Opferentschädigung

Impfgeschädigte

Geschädigte von Schutzimpfungen oder von anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe und die Hinterbliebenen können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben.

 

Die Schutzimpfung oder Maßnahme der spezifischen Prophylaxe muss mindestens eins der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • von einer zuständigen Landesbehörde (in Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz) öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich (Freistaat Sachsen) vorgenommen
  • gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen
  • auf Grund des IfSG angeordnet
  • gesetzlich vorgeschrieben
  • auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt

 

Eine Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

Eine Maßnahme der spezifischen Prophylaxe ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten.

 

Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch dann vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Die gesundheitliche Schädigung muss auf die Impfung oder die spezifischen Prophylaxe zurückzuführen sein (ursächlicher Zusammenhang).

 

Die Voraussetzung für eine Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des Angehörigen infolge der Impfung oder spezifischen Prophylaxe.

 

Der KSV Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Sozialen Entschädigung im Rahmen des IfSG für alle antragstellenden und anspruchsberechtigten Personen, die sich im Gebiet des Freistaates Sachsen einer Schutzimpfung oder einer Maßnahme der spezifischen Prophylaxe unterzogen haben.

 

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2023

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