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Über uns

Elterngeld & Landeserziehungsgeld

Auf Antrag der Eltern oder der berechtigten Personen stellen die Landkreise im Freistaat Sachsen und die kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig den Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und auf Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeld (SächsLErzGG) fest. Des Weiteren beraten die Landkreise und kreisfreien Städte die Berechtigten und Arbeitgeber zur Inanspruchnahme und Ausgestaltung der Elternzeit.

 

Widerspruchsbearbeitung

Erheben die betroffenen Eltern oder Berechtigten gegen eine solche Entscheidung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei diesen Ausgangsbehörden Widerspruch, prüft der betroffene Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zunächst, ob dem Widerspruch abzuhelfen ist.

Ist eine Abhilfe, d. h. eine Korrektur der Entscheidung zugunsten der Eltern bzw. des Berechtigten in der Ausgangsbehörde nicht möglich, wird der Widerspruch an den Kommunalen Sozialverband Sachsen abgegeben.

Der Kommunale Sozialverband Sachsen prüft den Widerspruch nochmals und erlässt – soweit ihm auch hier nicht abgeholfen werden kann – einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch abschließend zurückgewiesen wird. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage der Eltern bzw. des Berechtigten vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht möglich.

 

Grundsatzangelegenheit und Fachaufsicht

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist obere Verwaltungs- und Fachaufsichtsbehörde und zuständig für Grundsatzangelegenheiten sowohl nach dem BEEG wie auch dem SächsLErzGG.

Der Kommunale Sozialverband Sachsen betreut die Landkreise und kreisfreien Städte im Datenverarbeitungsverfahren nach dem BEEG und dem SächsLErzGG.

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