Richtlinie zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Der Freistaat Sachsen unterstützt im Rahmen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung.
Der KSV Sachsen ist für diese Richtlinie die Bewilligungsstelle.
Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen für Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen:
im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 1)
- Maßnahme 1: Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,
- Maßnahme 2: aufgehoben,
- Maßnahme 3: Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,
im Handlungsfeld „Starke Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 2)
- Maßnahme 4: Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege,
im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 3)
- Maßnahme 5: aufgehoben,
- Maßnahme 6: aufgehoben,
im Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 4)
- Maßnahme 7: Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026,
- Maßnahme 8: Weiterentwicklung des Konzeptes zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026,
- Maßnahme 9: Fortführung der Koordinierungsstelle des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026.
Zuwendungsempfänger
- sind für die Maßnahmen 1, 3 und 4 Träger von Kindertageseinrichtungen bzw. kommunaler Gebietskörperschaften, die Kindertagespflege dem Gesetz über Kindertagesbetreuung anbieten oder nach § 23 SGB VIII finanzieren,
- sind für die Maßnahme 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen als örtlicher Träger öffentlichen Jugendhilfe,
- können für die Maßnahme 8 und 9 sein
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- juristische Personen des Privatrechts
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier: FAQ
Wichtige Hinweise zur Antragstellung
Zur datenschutzkonformen Datenübermittlung der mit der Förderung verbundenen Unterlagen als Exel-Datei über die Schnittstelle "FTAPI SubmitBox" nutzen Sie folgenden link:
https://stransfer.ksv-sachsen.de/submit/kitaqutverb_ksv_sachsen_de
Zur Anwendung lesen Sie die FTAPI-Kurzanleitung SubmitBox.