Familie, Kinder und Jugendliche

Richtlinie zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Der Freistaat Sachsen unterstützt im Rahmen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung.

 

Der KSV Sachsen ist für diese Richtlinie die Bewilligungsstelle.

 

Bitte beachten Sie, dass ab dem Förderzeitraum 2025/2026

nur noch die Pflicht zur Vorlage des Verwendungsnachweises

besteht. Eine Zwischenberichtserstattung ist nicht mehr erforderlich.

 

Eine Antragstellung für 2027/2028 ist nur für die Maßnahmen 4, 7 und 9 möglich.


 

Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen für Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen:

 

im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 1)

  • Maßnahme 1: ausgelaufen,
  • Maßnahme 2: aufgehoben,
  • Maßnahme 3: ausgelaufen,

 

im Handlungsfeld „Starke Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 2)

  • Maßnahme 4: Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege,

 

im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 3)

  • Maßnahme 5: aufgehoben,
  • Maßnahme 6: aufgehoben,

 

im Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 4)

  • Maßnahme 7: Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung,
  • Maßnahme 8: ausgelaufen
  • Maßnahme 9: Fortführung der Koordinierungsstelle des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen.

 
Zuwendungsempfänger

  • sind für die Maßnahme 4 Träger von Kindertageseinrichtungen bzw. kommunaler Gebietskörperschaften, die Kindertagespflege dem Gesetz über Kindertagesbetreuung anbieten oder nach § 23 SGB VIII finanzieren,
  • sind für die Maßnahme 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen als örtlicher Träger öffentlichen Jugendhilfe,
  • können für die Maßnahme 9 sein
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • juristische Personen des Privatrechts
    • rechtsfähige Personengesellschaften.

 
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier: FAQ

 

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Zur datenschutzkonformen Datenübermittlung der mit der Förderung verbundenen Unterlagen als Exel-Datei über die Schnittstelle "FTAPI SubmitBox" nutzen Sie folgenden link:

https://stransfer.ksv-sachsen.de/submit/kitaqutverb_ksv_sachsen_de

Zur Anwendung lesen Sie die FTAPI-Kurzanleitung SubmitBox.

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2026

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