Arbeitgeber
Arbeitgeber sind nach dem Schwerbehindertenrecht im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, den Arbeitsplatz für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen (nachfolgend: schwerbehinderte Menschen) so einzurichten, dass sie möglichst dauerhaft einer Beschäftigung nachgehen können.
Dem Integrationsamt stehen die Mittel der Ausgleichsabgabe für Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der begleitenden Hilfe zur Verfügung.
Sie haben sich entschlossen, schwerbehinderte Menschen einzustellen, weiterzubeschäftigen und auszubilden. In der Folge sehen Sie, welche finanzielle Unterstützung und Beratungsmöglichkeiten wir Ihnen dazu anbieten können.
Aktueller Hinweis zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten
Es besteht keine Verpflichtung, eine externe Person als Inklusionsbeauftragten zu bestellen.
Der Inklusionsbeauftragte ist in der Regel eine im Betrieb beschäftigte Person, den Sie als Ansprechpartner für die Umsetzung der Inklusion im betrieblichen Alltag beauftragen.
Die Beratung über die Leistungen des Integrationsamtes obliegt der zuständigen Behörde. Das Integrationsamt beim KSV Sachsen steht Ihnen für Auskünfte kostenfrei und zuverlässig zur Verfügung. Zur Unterstützung bei Ihnen vor Ort (kostenfrei) können Sie sich gern an die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) oder Ihren örtlichen Integrationsfachdienst (IFD) wenden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.bih.de/integrationsaemter/themen-kompakt/inklusionsbeauftragter/
oder nehmen Sie an einer kostenfreien Informationsveranstaltung des Integrationsamtes für Arbeitgeber teil. Diese Veranstaltungen finden Sie hier