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Heimaufsicht

Informationen

Die gesetzliche Grundlage für das Handeln der Heimaufsicht ist das Sächsische Wohnteilhabegesetz sowie die geltende Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes.

 

Die Heimaufsicht hat einen umfassenden Prüfauftrag, der die Einrichtungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Intensivpflege -Wohngemeinschaften ganzheitlich und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestanforderungen betrachtet.

 

Nach Abschluss der Prüfung wird den Trägern oder Leistungsanbietern ein Prüfprotokoll zur Verfügung gestellt und in der Regel die Möglichkeit einer Stellungnahme beziehungsweise Gegendarstellung eingeräumt.

 

Im Anschluss daran erstellt die Heimaufsicht unter Berücksichtigung der möglichen Stellungnahme beziehungsweise Gegendarstellung des Träger oder Leistungsanbieters einen abschließenden Prüfbericht über die Feststellung der letzten Prüfung.

 

Zur Stärkung der Transparenz und Verbraucherrechte ist der Träger oder Leistungsanbieter gesetzlich verpflichtet, den Prüfbericht der letzten wiederkehrenden Prüfung in anonymisierter Form am Ort der Wohnform zur Einsichtnahme vorzuhalten und gegenwärtigen oder künftigen versorgten Personen, ihren rechtlichen Vertreterinnen und Vertretern auf Wunsch zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Wir weisen darauf hin, dass dieser Prüfbericht eine Beschreibung der zum Zeitpunkt der Prüfung vor Ort festgestellten Sachverhalte ist. Die enthaltenen Feststellungen stellen dabei eine Momentaufnahme dar.

 

Um einen umfassenden Eindruck zu erhalten, empfehlen wir die jeweilige Wohnform zu besichtigen und Gespräche mit  den vertretenden Personen zu führen. Vorbehaltlich deren Bereitschaft können auch Gespräche mit der Bewohnervertretung oder dem Bewohnersprecher in die Informationssammlung einbezogen werden.

 

Update:

 Bisher konnten an dieser Stelle die Empfehlungen zum Prüfablauf durch die Heimaufsicht („Prüfkataloge“) eingesehen werden. Durch gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Heimrechtes sind diese Empfehlungen einem fortlaufenden Anpassungsprozess unterworfen.

Die Mindestanforderungen an den Betrieb von Einrichtungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Intensivpflegewohngemeinschaften werden gesetzlich definiert. Die bisher veröffentlichten, nicht abschließenden Prüfkataloge stellen lediglich ein internes Arbeitsinstrument zum einheitlichen Vollzug des gesetzlichen Prüfauftrages dar.

Auf Grund des erforderlichen Pflegeaufwandes, welcher mit einer regelmäßigen Veröffentlichung aktueller Arbeitsstände einhergeht, wird derzeit von einer weiteren Veröffentlichung abgesehen.

Bei Rückfragen zu konkreten Prüfgegenständen wenden Sie sich gern an die zuständigen Beschäftigten des Fachdienstes Heimaufsicht.

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