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Integrationsamt

Besonderer Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen oder diesem gleichgestellten behinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

 

Der besondere Kündigungsschutz besteht, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht.

 

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist bei folgenden Beendigungsformen erforderlich:

  • Ordentliche Kündigung (auch bei Insolvenz und Betriebsstilllegung)
  • Außerordentliche Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Sonderfall nach § 175 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX): Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.

 

Der Antrag auf Zustimmung ist bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch zustellen.

 

Nach den abgeschlossenen Ermittlungen erhalten Sie vom Integrationsamt einen Bescheid.

 

Hinweis: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne einer vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre ZB Ratgeber Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX .

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