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Opferentschädigung

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht beginnt ein Verwaltungsverfahren, welches nach der Maßgabe des jeweiligen Gesetzes durch den KSV Sachsen bearbeitet wird. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist es, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung des Tatbestandes und ggf. Schädigungsfolgen und einen Grad der Schädigung festzustellen. Um diese Feststellungen treffen zu können, muss unter Umständen eine umfangreiche Sachaufklärung erfolgen, das heißt, es müssen verschiedene Unterlagen eingeholt werden. Die antragstellende Person muss aus diesem Grund auch mit der Antragstellung ihre Einwilligung zur Datenübermittlung durch andere Behörden, Ärzte und medizinische Einrichtungen sowie weitere Stellen erklären.

 

Im Rahmen der Sachaufklärung müssen als erstes Unterlagen beigeholt werden, die den jeweils geltend gemachten Tatbestand beweisen. Je nach Gesetz können dies ganz unterschiedliche Nachweise sein. Bei einer Antragstellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) muss also eine Kriegseinwirkung/-Nachwirkung belegt werden, bei einem Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die Gewalttat(en), bei einem Antrag nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Impfung und so weiter. Sollten keine konkreten Unterlagen oder Nachweise hierüber vorliegen, kann unter Umständen eine Glaubhaftmachung durch die Verwaltung erfolgen.

 

Wenn der Tatbestand als solcher nachgewiesen ist, dann erfolgt im zweiten Schritt die medizinische Sachaufklärung. Es werden also Unterlagen von Ärzten, medizinischen Einrichtungen oder Therapeuten angefordert, um die im Antrag geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu belegen. Sollten nur sehr wenige bis gar keine Unterlagen zur Verfügung stehen, kann eine ärztliche Begutachtung durch die Verwaltung veranlasst werden.

 

Wenn ausreichend medizinische Unterlagen vorliegen, wird der Vorgang dem versorgungsärztlichen Dienst übergeben. Dieser soll dann beurteilen, ob die geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf den geltend gemachten Tatbestand zurückzuführen sind, also ob ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Falls ein solcher bejaht wird, wird durch den versorgungsärztlichen Dienst folglich festgestellt, welche Schädigungsfolgen oder auch nur vorübergehende Gesundheitsstörungen entstanden sind und wie hoch der daraus abgeleitete Grad der Schädigung ist. Auch ob und wann eine Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse in der Zukunft notwendig erscheint, wird durch den versorgungsärztlichen Dienst bestimmt.

 

Wenn die versorgungsärztliche Stellungnahme dann vorliegt, kann ein entsprechender Bescheid über den sogenannten Grundanspruch erteilt werden. Darüber werden auch die anderen Fachabteilungen (Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge) unterrichtet, damit diese ebenfalls über beantragte Leistungen entscheiden können.

 

Im Nachgang werden dann weitere Leistungen in einem ähnlichen Verfahren geprüft. Es wird also immer erst der jeweilige Tatbestand für die jeweilige Leistung geprüft, beispielsweise das Vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit oder das Erfordernis für eine Heilbehandlung etc. Dann wird  durch den versorgungsärztlichen Dienst beurteilt, ob der Tatbestand für diese Leistung aufgrund der schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen eingetreten ist und somit eine anerkennende bzw. bewilligende oder ablehnende Entscheidung getroffen werden muss.

 

Im Falle einer bewilligenden Entscheidung kann es unter Umständen zu einer Regressierung des Täters / der Täter gemäß § 81a Bundesversorgungsgesetz (BVG) kommen. Dies bedeutet, dass der KSV Sachsen Schadensersatzansprüche gegen den / die Täter prüft und ggf. gerichtlich geltend macht.

 

Das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialen Entschädigungsrecht kann je nach Datenlage zwischen wenigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten oder gar Jahren andauern.

 

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