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Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Gesundheitsfachberufen

 

Sie haben eine Berufsqualifikation im Bereich der Gesundheitsfachberufe im Ausland erworben und möchten im Freistaat Sachsen berufstätg werden?

 

Dann müssen Sie für folgende Gesundheitsfachberufe die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Ihrer Berufsausbildung durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen überprüfen lassen:

 

Weiterlesen: Anerkennung ausländischer Qualifikationen

 

Aktuelle Änderungen bei Antragstellungen für die Gesundheitsfachberufe

 

Ab dem Jahr 2023 werden Anträge auf Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses in Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) geprüft und beschieden. Die Ausnahmeregelung nach § 66a PflBG endet somit für den Freistaat Sachsen.

 

Für Anträge, die vor dem 31.12.2022 eingegangen sind und nach der Übergangsregelung beschieden wurden, besteht nur bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit, die vorgegebenen Ausgleichsmaßnahmen nach Krankenpflegegesetz (KrPflG) bzw. Altenpflegegesetz (AltPflG) abzuschließen.

 

Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen

 

Es besteht eine Meldepflicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsrraums, die vorübergehend und gelegentlich einen Gesundheitsfachberuf im Freistaat Sachsen ausüben möchten.

 

Weiterlesen: Erbringung von Dienstleistungen

 

 

Gemäß Sächs. E-Government-Gesetz und der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer elektronischen Antragsstellung. Bitte nutzen Sie hierfür folgende Mailadresse post@ksv-sachsen.de-mail.de .

 

Um diese Antragsmöglichkeit nutzen zu können, müssen Sie ebenfalls über ein DE-Mail-Konto verfügen.

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