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Familie, Kinder und Jugendliche

Integrative Betreuung in Kindertageseinrichtungen

Die örtlichen Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen unternehmen seit Jahren große Anstrengungen. um Kindern mit Behinderung das gemeinsame Aufwachsen mit Kindern ohne Behinderung zu ermöglichen. Ausdruck dieser Bemühungen im Bereich der Kindertagesbetreuung ist, dass Eltern, die vom Rechtsanspruch ihres behinderten Kindes auf vorrangige integrative Versorgung Gebrauch machen wollen, ein stetig wachsendes Angebot an geeigneten wohnortnahen Plätzen unterbreitet werden kann.

 

Voraussetzung für die Aufnahme des behinderten Kindes in Kinderkrippe oder Kindergarten ist, dass dessen individuelle Förderung gewährleistet ist und es zu seiner Förderung keiner heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Die zu erbringenden Betreuungsleistungen orientieren sich insbesondere an den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG), der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung (SächsKitaIntegrVO) und dem SGB IX.

 

Für die Bereitstellung eines Platzes ist der örtliche Jugendhilfeträger zuständig. Dieser arbeitet eng mit dem örtlichen Sozialamt zusammen, das bei entsprechender Antragstellung die behinderungsbedingten Kosten übernimmt.

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