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Opferentschädigung

Verwaltungsrechtlich Rehabilitierte

Personen, die aufgrund einer später als rechtsstaatswidrig erklärten Verwaltungsentscheidung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) haben. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen entsprechende Leistungen.

 

Über die Rechtsstaatswidrigkeit einer solchen Verwaltungsentscheidung und ggf. deren Aufhebung entscheidet auf Antrag die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Maßnahme ergangen ist. In Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Chemnitz. Diese Rehabilitierungsentscheidung ist neben der gesundheitlichen Schädigung Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Eine Versorgung ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Ausschließungsgründe vorliegen.

 

Der KSV Sachsen ist für die Durchführung der Sozialen Entschädigung nach dem VwRehaG und SGB XIV für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.

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