Verwaltungsrechtlich Rehabilitierte
Personen, die aufgrund einer als rechtsstaatswidrig erklärten Verwaltungsentscheidung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung oder ein Eingriff in Vermögenswerte oder eine berufliche Benachteiligung und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) haben. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen entsprechende Leistungen.
Über die Rechtsstaatswidrigkeit einer solchen Verwaltungsentscheidung und deren Aufhebung entscheidet auf Antrag die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Maßnahme ergangen ist. In Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Chemnitz. Dieser Rehabilitierungsbeschluss ist neben der gesundheitlichen Schädigung Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Eine Versorgung ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Ausschließungsgründe vorliegen.
Der KSV Sachsen ist für die Durchführung der Sozialen Entschädigung nach dem VwRehaG für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.