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Opferentschädigung

Leistungen im Todesfall

Stirbt eine Person durch einen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht geschützten Tatbestand, infolge der dadurch entstandenen Schädigungsfolgen oder aufgrund anderer Umstände, war aber zuvor rentenberechtigt, so können die Hinterbliebenen Anspruch auf verschiedene Leistungen haben.

 

Verwitwete Personen (auch eingetragene Lebenspartnerschaft), Waisen und Eltern der verstorbenen Person können Anspruch auf folgende Rentenleistungen haben, wenn der Tod des Angehörigen die Folge einer Schädigung war:

  • Hinterbliebenengrundrente (einkommensunabhängig)
  • Hinterbliebenenausgleichsrente (einkommensabhängig)
  • Schadensausgleich (einkommensabhängig)

Es ist für den Anspruch nicht entscheidend, ob der Tod des Angehörigen zugleich mit der Schädigung oder erst später durch die gesundheitlichen Auswirkungen eingetreten ist.

 

Ist der spätere Tod der angehörigen Person nicht die Folge einer Schädigung, können deren Hinterbliebene dennoch Anspruch auf sogenannte Beihilfeleistungen haben, welche gesteigert einkommensabhängig sind.

 

Verwitwete Personen oder hinterbliebene Lebenspartner eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 BVG war, erhalten einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft länger als zehn Jahre gepflegt haben.

 

Außerdem besteht bei Tod des geschädigten Angehörigen ein Anspruch auf Bestattungsgeld. Die Höhe des Bestattungsgeldes richtet sich danach, ob der Tod die Folge der Schädigung war oder schädigungsunabhängig eingetreten ist. Der Anspruch auf Bestattungsgeld steht demjenigen zu, der die Bestattung veranlasst bzw. die Kosten der Bestattung getragen hat.

 

Hatte die verstorbene Person Anspruch auf laufende Rentenleistungen, so können Hinterbliebene auch Anspruch auf Sterbegeld haben, soweit sie mit der verstorbenen Person in einem Haushalt gelebt haben, von ihr unterhalten worden sind, sie bis zu ihrem Tod gepflegt oder die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen haben.

 

 

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