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Eingliederungs- und Sozialhilfe

Pflegesatzvereinbarungen SGB XI

Alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen benötigen eine Pflegesatzvereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB XI. Darin sind Leistungsparameter (Personalausstattung) und Vergütungsparameter (Personal-, Sach- und Fremdleistungskosten) in Höhe eines "einrichtungseinheitlichen Eigenanteil ("EEE") sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung als verbindliches Heimentgelt zu vereinbaren.

 

Der KSV Sachsen ist am Verhandlungsverfahren beteiligte und prüfende Vertragspartei, wenn gemäß § 85 Abs. 2 SGB XI im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlung jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage der Pflegeeinrichtung in die Refinanzierung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe entfallen sind.

 

Im folgenden Link oder rechts im Downloadfenster finden Betreiber von stationären und teilstationären Pflegeangeboten und Interessierte die im Freistaat Sachsen gültigen Antragsunterlagen bzw. weiterführende Informationen:

 

https://www.aok.de/gp/stationaere-pflege/vollstationaere-pflege

 

Der AOK-Pflegenavigator ist unter folgendem Link zu finden:

 

https://www.aok.de/pflegenavigator

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