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Integrationsamt

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz soll eventuelle Nachteile für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen ausgleichen. Allerdings führt der besondere Kündigungsschutz nicht dazu, dass grundsätzlich jede Kündigung eines schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen vermieden werden kann.

 

Das besondere Kündigungsschutzverfahren beim Integrationsamt ersetzt keine arbeitsrechtliche Prüfung der Kündigung.

 

Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem dann, wenn der Grund der Kündigung im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung steht. Das heißt, es werden die Gesundheitsstörungen, die mit einem Bescheid nach dem Schwerbehindertenrecht als Behinderung anerkannt sind, bei der Entscheidung berücksichtigt.

 

Beantragt der Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, wendet sich das Integrationsamt an Sie mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme zu dem vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund.

 

Das Integrationsamt hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzfall haben.

 

Hinweis:

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier: ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Kündigungsschutz

 

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