Zum Hauptmenü Zum Inhalt Zur Kontaktseite
Opferentschädigung

Entschädigungsleistungen

Es gibt im Sozialen Entschädigungsrecht verschiedene monatliche Geldleistungen.

 

Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung besteht ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30. Diese Entschädigungszahlung ist in der Höhe entsprechend des aufsteigenden GdS gestaffelt und unabhängig vom Einkommen. Der GdS wird danach beurteilt, wie stark sich die durch die Schädigung eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen auf alle Lebensbereiche auswirken. Der GdS wird nach Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen. Vorübergehende Gesundheitsstörungen, welche nur bis zu sechs Monaten anhalten, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

 

Die monatliche Entschädigungszahlung erhöht sich für Geschädigte mit einem GdS von 100 und schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

 

 

Die Entschädigungszahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als Abfindung geleistet werden. Bei Fragen zur Abfindung kommen Sie gern auf uns zu.

 

Geschädigte Personen, die Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung haben und deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, können einen Berufsschadensausgleich erhalten.

 

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2024

Bedienhilfen