Heimaufsicht
Aufgaben der Heimaufsicht
Die Heimaufsicht prüft die stationären Einrichtungen für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderung.
Geprüft werden auch ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen und ambulant betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.
Die Prüfungen werden unangemeldet durchgeführt. Sie können wiederkehrend oder anlassbezogen stattfinden. Wiederkehrende Prüfungen erfolgen in der Regel einmal jährlich.
Die Heimaufsicht geht auch Beschwerden über unangemessene Zustände in Einrichtungen nach.
Im Rahmen der Prüfungen wird kontrolliert, ob die Anforderungen an den Betrieb der jeweiligen Wohnform eingehalten werden.
Bei diesen Prüfungen werden folgende Vorschriften beachtet:
- das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)
- die Heimmitwirkungsverordnung
- die Vereinbarungen mit den Leistungsträgern
- die Verordnung zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO).
Weitere Aufgaben:
Die Heimaufsicht
- informiert und berät die Träger der Einrichtungen, die Bewohner, die Bewohnervertretungen, die Angehörigen und Betreuer über deren Rechte und Pflichten,
- entscheidet über Erprobungs- und Ausnahmeregelungen,
- kann nach erfolgloser Beratung Anordnungen zur Abstellung der festgelegten Mängel erfassen und setzt diese durch,
- arbeitet eng mit den Pflegekassen/Trägern der Eingliederungshilfe, dem MDK/PKV-Prüfdienst und anderen Fachbehörden zusammen.
Die Heimaufsicht hat die Möglichkeit in einem Feststellungsverfahren zu prüfen, ob bestimmte Wohnformen (z. B. betreutes Wohnen) unter den Anwendungsbereich des SächsBeWoG fallen und demzufolge regelmäßig geprüft werden müssen.
Die Formulare für die Anzeige einer beabsichtigten Inbetriebnahme einer Einrichtung und weitere Formulare zur Anzeige von Änderungen während des Betriebes der Einrichtung stehen zum Herunterladen zur Verfügung.