Antragsverfahren
Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht müssen beantragt werden. Die Antragstellung kann schriftlich oder mündlich, auch telefonisch, erfolgen und bedarf keiner bestimmten Form. Hilfreich für die Antragsbearbeitung ist es jedoch, wenn zur Erst-Antragstellung die förmlichen Antragsunterlagen genutzt werden, da dort alle notwendigen Informationen kompakt zusammengefasst werden. Erfahrungsgemäß werden auch spätere Rückfragen durch die Verwaltung erspart.
Alle Unterlagen in Ihrem Besitz, die für die Antragsbearbeitung hilfreich sein könnten, sollten dem Antrag gleich mit in Kopie beigefügt werden. Originalunterlagen werden Ihnen selbstverständlich zurückgegeben, sobald wir uns Kopien davon angefertigt haben.
Ein Antrag gilt je nach Fallgestaltung auf alle in Frage kommenden Einzelleistungen gestellt, es sei denn, er ist auf bestimmte Einzelleistungen beschränkt. Einzelne Leistungen können auch ohne Antrag erbracht.
Im Sozialen Entschädigungsrecht gilt eine einjährige Antragsfrist ab dem schädigenden Ereignis. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, werden Leistungen rückwirkend bis zu einem Jahr gewährt. Für die Frist ist der Posteingang in der Behörde entscheidend. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, der auf das anspruchsauslösende Ereignis folgt. Wird die einjährige Antragsfrist überschritten, können Leistungen nur noch ab dem Monat der Antragstellung und für die Zukunft gewährt werden. Unabhängig von der einjährigen Antragsfrist bei Erstanträgen empfiehlt sich wegen der Beweissicherung und der Dauer des Verwaltungsverfahrens immer eine möglichst frühe Antragstellung.