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Überörtliche Betreuungsbehörde

Finanzierung eines Betreuungsvereins

Ein anerkannter sächsischer Betreuungsverein kann die Vergütung für die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG beantragen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist Bewilligungsbehörde dieser Vergütung.

 

Die allgemeinen Vergütungsvoraussetzungen und die Höhe der Vergütung sind im SächsAGBtR geregelt.

 

Der Antrag auf Bewilligung der Vergütung ist in Textform und mit Nachweisen der den Vergütungsanspruch begründenden Umstände jährlich zum 30.06. und zum 31.12. jeweils für die vergangenen sechs Monate bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

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