Gesundheitsfachberufe

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

 

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt dazu, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen:

 

 

  • Altenpfleger, Altenpflegerin, Altenpflegefachperson
  • Anästhesietechnischer Assistent, Anästhesietechnische Assistentin
  • Diätassistent, Diätassistentin
  • Ergotherapeut, Ergotherapeutin
  • Hebamme
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
  • Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegefachperson
  • Logopäde, Logopädin
  • Masseur / medizinischer Bademeister, Masseurin / medizinische Bademeisterin
  • Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin
  • Operationstechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin
  • Orthoptist, Orthoptistin
  • pharmazeutisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin
  • Physiotherapeut, Physiotherapeutin
  • Podologe, Podologin
  • Rettungsassistent, Rettungsassistentin
  • technischer Assistent in der Medizin, technische Assistentin in der Medizin
  • Medizinischer Technologe, Medizinische Technologin
  • Pflegefachmann, Pflegefachfrau, Pflegefachperson

 

 

Die Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen ergibt sich nach § 2 Abs. 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetz (HeilbZuG) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung Gesundheitsfachberufe (GfbVO) für o.g. Berufe.

 

Keine vorläufigen Bescheinigungen

Es werden keine vorläufigen Bescheinigungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mehr ausgestellt.

 

Beantragung einer Zweitschrift

Eine Zweitschrift dieser Erlaubnis wird gefertigt, wenn das Original unwiederbringlich verloren gegangen ist oder z. B. so stark beschädigt wurde, so dass es entweder komplett unleserlich ist oder seinem eigentlichen Zweck nicht mehr dienen kann. Bitte nutzen Sie den vorgegebenen Antrag. Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.

 

Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zuständig für die Ausstellung des „Letter of good standing“ ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.

 

Beantragung einer EU-Bescheinigung

Zuständig für die Ausstellung der EU-Bescheinigung ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Alle weiteren Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen.

 

Links für weiterführende Informationen:

 

Amt 24

 

Bundesgesundheitsministerium

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2026

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