KSV Sachsen - News & Aktuelles
Der KSV Sachsen steht bedingt für den Besucherverkehr wieder offen. Voraussetzung dafür ist eine Terminvereinbarung sowie
das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Um Kontakte - aufgrund der aktuellen Gegebenheiten - auf das Notwendigste zu beschränken sind wir weiterhin bevorzugt schriftlich, telefonisch und per E-Mail
für Sie erreichbar:
Telefon: 0341 1266 0
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Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Bund übernimmt Finanzierung der Personalkosten von Antigen-Tests bei Leistungserbringern der Eingliederungshilfe
Entsprechend des Beschlusses (Punkt 6) der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 19. Januar 2021 übernimmt der Bund in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Personalkosten für die Durchführung von Antigen-Testungen.
Sachkosten zu diesem Verfahren können bereits über die Pflegekassen geltend gemacht werden.
Eine Umsetzungsregelung im Freistaat Sachsen zur Testung in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe bzw. zu den genauen Abrechnungsmodalitäten sind bis nicht bekannt.
Die Einrichtungen werden nach Bekanntwerden der Abrechnungsmodalitäten unverzüglich informiert.
Opferentschädigung – Onlineantragstellung jetzt möglich
Der Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) kann seit dem 13. Januar 2021 neben der bekannten Papierform auch online gestellt werden.
Hierzu steht ein Onlineantrag im Portal Amt24 unter folgendem Link zur Verfügung.
Mit einem Klick auf den dort vorhandenen (rot hinterlegten) Button mit der Aufschrift "Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen" kann der Antragsassistent gestartet werden. Dieser führt dann den Nutzer schrittweise durch die einzelnen notwendigen Punkte bzw. Abfragen der Antragstellung.
Informationen der Heimaufsicht
Hinweis zum Zutrittsrecht sowie Testpflicht in Einrichtungen
Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SächsCoronaSchVO (insbesondere Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe) darf der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und mit einer Mund-Nasenbedeckung (möglichst FFP2-Maske) gewährt werden.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 u. 2 SächsCoronaSchVO).
Umsetzung der Sächsischen Corona-Schutzverordnung
Die Durchsetzung der Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung obliegt den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Bitte richten Sie Anfragen direkt an die zuständige Verwaltung im Gebiet der jeweiligen Einrichtung.
Verfassungsrechtliche Beurteilung von Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Pflegeheimen im Rahmen der Corona-Pandemie verstoßen in weiten Teilen gegen das Grundgesetz. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das der Mainzer Verfassungsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen im Auftrag der BAGSO erstellt hat. Dem Gutachten zufolge müssen die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung viel stärker in den Blick genommen werden. Das Leiden von Demenzkranken unter einer für sie nicht begreifbaren Isolation sei dabei besonders zu berücksichtigen. Eine niemals zu rechtfertigende Verletzung der Menschenwürde liege in jedem Fall vor, wo Menschen aufgrund von Besuchsverboten einsam sterben müssen.
Das vollständige Rechtsgutachten finden Sie HIER.
Verweigerungsrecht für Wiederaufnahmen von Bewohnern nach Aufenthalt im Krankenhaus
Es besteht keine rechtliche Grundlage, die Rücknahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die Einrichtung gegenüber Krankenhäusern etc. zu verweigern bzw. von der Durchführung und Bescheidung eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 abhängig zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Heimaufsicht keinen generellen Aufnahmestopp angeordnet hat. Dennoch besteht weiterhin die berechtigte Sorge der Einrichtungen, mit Neu- oder Wiederaufnahmen ein Infektionsgeschehen in Gang zu setzen. Deshalb kann die Einrichtung verlangen, dass vor Neu- oder Wiederaufnahme des Bewohners oder der Bewohnerin ein PCR-Test zur Abklärung einer evtl. bestehenden Infektion vorgenommen wird, auch wenn keine Symptome erkennbar sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 TestV).
Die Heimaufsicht weist darauf hin, dass die Verweigerung der Wiederaufnahme einen zivilrechtlich relevanten Tatbestand darstellen könnte.
Empfehlungen zum Umgang mit Krankenhausrückkehrern finden Sie in aktuellster Version auf der Seite: coronavirus.sachsen.de.
Informationen des Integrationsamtes
Corona - Teilhabe - Fonds
Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat ein Förderprogramm über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie aufgelegt. Für weitere Informationen, Links und den Antrag klicken Sie bitte hier.
Informationen für die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Infektionsschützende Maßnahmen im Bereich der Einrichtungen zur Pflege
Aufgrund der hohen Zahlen an COVID-19-Infektionen in Sachsen ist es erforderlich, gefährdete Personen - wie chronisch kranke und/oder ältere Menschen - besonders zu schützen. Unser Fachdienst Heimaufsicht passt deshalb - nach sorgfältiger Abwägung aller Einflussfaktoren - bis zum 28. Februar 2021 das praktische Vorgehen bei wiederkehrenden Prüfungen der aktuellen Situation an. Soweit im Einzelfall geboten, werden wiederkehrende Prüfungen bis zu diesem Zeitpunkt durch die schriftliche Abforderung sowie Auswertung struktureller Angaben durchgeführt. Eine Prüfung vor Ort ist damit i. d. R. nicht verbunden.
Die Verantwortlichen der Heimaufsicht stehen selbstverständlich per Telefon oder E-Mail weiterhin beratend zur Seite.