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Integrationsamt

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst erforderliche Maßnahmen und Leistungen, um Ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.

Dabei muss es sich um Arbeitsplätze

  • in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
  • mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich handeln.
  • Es können zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse sein.
  • Neu: In Inklusionsbetrieben ist eine Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich ausreichend.

 

Zu beachten ist, dass Leistungen in der Regel vorrangig durch die Rehabilitationsträger zu erbringen sind.

Lassen Sie sich vor einer Antragstellung durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Integrationsamtes beraten.

Alle Anträge stehen Ihnen auf dieser Seite als ausfüllbare PDF-Dateien zum Herunterladen zur Verfügung.

 

Mit folgenden finanzielle Leistungen kann Sie das Integrationsamt unterstützen:

 

Technische Arbeitshilfen

Sie benötigen für die Tätigkeit an Ihrem Arbeitsplatz behinderungsbedingt technische Arbeitshilfen?

 

Das Integrationsamt ist nachrangiger Leistungsträger. So ist z.B. bei einer Wiedereingliederung nach einer längeren Krankheit für die technischen Arbeitshilfen in der Regel Ihr gesetzlicher Rentenversicherungsträger zuständig.

Ist das Integrationsamt nicht zuständig, wird es Ihren Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Dazu ist eine vollständige Beantwortung aller Fragen im Antrag notwendig.

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - technische Arbeitshilfen      

 

 

Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (KfZ-Hilfen)

Die sachliche Zuständigkeit des Integrationsamtes ist nur zweifelsfrei bei Beamten und Selbstständigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, gegeben.

Für Arbeiter und Angestellte ist während der ersten 15 Versicherungsjahre die Agentur für Arbeit und danach der gesetzlichen Rentenversicherungsträger zuständig.

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Kraftfahrzeughilfe

 

 

Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

Sie planen eine berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme?

Das Integrationsamt unterstützt Sie dabei. Insbesondere können die Kosten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, übernommen werden.

 

 

Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz

Sie möchten Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz beantragen?

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Hilfen zur selbstständigen beruflichen Existenz

 

 

Hilfen in besonderen Lebenslagen

Sie benötigen Hilfe in einer besonderen Lebenslage?

 

Diese Hilfen kann das Integrationsamt erbringen, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung der Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

 

 

Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhalt einer behinderungsgerechten Wohnung

Sie möchten Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhalt einer behinderungsgerechten Wohnung in Anspruch nehmen?

Lassen Sie sich vor der Antragstellung von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern über die Voraussetzungen für diese Unterstützungsleistung beraten.

 

Jobcoaching

Das Jobcoaching kommt als Leistung in Betracht, wenn die standardmäßige Einarbeitung durch den Arbeitgeber und die Unterstützungsleistungen des Integrationsfachdienstes nicht greifen, um ein Arbeitsverhältnis begründen oder erhalten zu können.

Informieren Sie sich bitte über dieses Leistungsangebot direkt bei den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Integrationsamtes.

 

 

Anspruch auf Übernahme der notwendigen Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Dabei muss der Unterstützungsaufwand über gelegentliche Hilfe bei der Arbeitsausführung hinaus gehen.

Diese Leistung wird befristet gewährt.

 

Die Beantragung der Weitergewährung der Leistung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzunehmen.

 

Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und dem Verfahren finden Sie hier: ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Arbeitsassistenz

 

 

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