Zum Hauptmenü Zum Inhalt Zur Kontaktseite
Familie, Kinder und Jugendliche

Soldatenversorgung

Ehemalige und aktive Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

 

Ein Anspruch auf diese Leistungen kann bestehen, wenn ein aktiver oder ehemaliger Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder einer damit in Verbindung stehenden Tätigkeit eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

 

Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen, wenn der Tod des Soldaten im Zusammenhang mit dem Wehrdienst eingetreten ist.

 

Zuständig für die Durchführung des SVG ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung VII - Personalservices, Referat VII 2.1 in Düsseldorf.

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2023

Bedienhilfen