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Eingliederungs- und Sozialhilfe

Anerkennung eines Betreuungsvereins

Die Anerkennung als sächsischer Betreuungsverein erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und wenn der Verein die Voraussetzungen des § 3 SächsAGBtR erfüllt.

 

Derzeit sind in Sachsen 32 Betreuungsvereine anerkannt.

 

Ein Betreuungsverein muss folgende Voraussetzungen erfüllen, wenn er die Anerkennung erlangen will:

 

  • Beschäftigung, Weiterbildung und Beaufsichtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Übernahme von gesetzlichen Betreuungen zur Verfügung stehen,
  • Angemessene Versicherung gegen Schäden, die Vereinsbeschäftigte anderen im Rahmen der Tätigkeit zufügen können,
  • Planmäßige Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
  • Planmäßige Bemühung um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
  • Ausbildung und Fortbildung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • Abschluss von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern über ihre Begleitung und Unterstützung mit dem Inhalt des § 15 Abs. 2 BtOG,
  • Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bevollmächtigten,
  • Mitwirkung in einer Arbeitsgemeinschaft auf örtlicher Ebene, in der alle mit Betreuungsangelegenheiten befassten Organisationen und Institutionen zur Koordinierung ihrer Arbeit vertreten sind,
  • kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB.

 

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