Eingliederungs- und Sozialhilfe
Anerkennung eines Betreuungsvereins
Die Anerkennung als sächsischer Betreuungsverein erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und wenn der Verein die Voraussetzungen des § 3 SächsAGBtR erfüllt.
Derzeit sind in Sachsen 32 Betreuungsvereine anerkannt.
Ein Betreuungsverein muss folgende Voraussetzungen erfüllen, wenn er die Anerkennung erlangen will:
- Beschäftigung, Weiterbildung und Beaufsichtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Übernahme von gesetzlichen Betreuungen zur Verfügung stehen,
- Angemessene Versicherung gegen Schäden, die Vereinsbeschäftigte anderen im Rahmen der Tätigkeit zufügen können,
- Planmäßige Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
- Planmäßige Bemühung um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
- Ausbildung und Fortbildung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
- Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
- Abschluss von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern über ihre Begleitung und Unterstützung mit dem Inhalt des § 15 Abs. 2 BtOG,
- Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bevollmächtigten,
- Mitwirkung in einer Arbeitsgemeinschaft auf örtlicher Ebene, in der alle mit Betreuungsangelegenheiten befassten Organisationen und Institutionen zur Koordinierung ihrer Arbeit vertreten sind,
- kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB.