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Opferentschädigung

Krankenbehandlung und Pflegeleistungen

Krankenbehandlung erhalten geschädigte Personen für Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolge anerkannt oder durch eine solche verursacht worden sind. Leistungen der Krankenbehandlung sollen die Gesundheitsstörungen oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder verbessern, eine Verschlimmerung des Leidens verhindern, Pflegebedürftigkeit vermeiden, beseitigen oder mindern und der geschädigten Person eine möglichst umfassende soziale Teilhabe ermöglichen.

 

Krankenbehandlung kann schwerbeschädigten Personen (Grad der Schädigung von mind. 50) auch für Gesundheitsstörungen gewährt werden, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese schädigungsbedingt nicht mehr unterhalten können. Dies gilt auch für deren Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene. Zu diesen zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Witwen/Witwer, Kinder, Waisen/Halbwaisen, Eltern und Personen, die mit dem Geschädigten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.

 

Die Krankenbehandlung umfasst folgende Leistungen:

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung
  • stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
  • nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
  • Versorgung mit Arznei und Verbandmitteln
  • Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen
  • Versorgung mit Zahnersatz (nur bei Anspruch auf Heilbehandlung)
  • Versorgung mit Hilfsmitteln inklusive Instandhaltung, Ersatz und Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln (Prothesen, Orthesen, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie deren Zubehör, Blindenführhunde)
  • Pauschbetrag für einen außergewöhnlichen Verschleiß für Kleidung und Wäsche
  • Krankengeld
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

 

Die Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung zu deren Leistungen gelten entsprechend. Sollten diese Leistungen den tatsächlichen Bedarf decken, können ergänzende Leistungen erbracht werden.

 

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erhalten geschädigte Personen, wenn sie aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind. Anspruch auf diese Leistungen besteht auch, wenn

 

  • Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädigungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und
  • die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Gesundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.

 

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit, das Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).  Sollten diese Leistungen den tatsächlichen Pflegebedarf nicht decken, kann der KSV Sachsen ergänzende Pflegeleistungen erbringen.

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